§ 22. Die Verwaltung (Exekutive). 167
solchen Fällen werden aber die verfassungsmäßigen
außerordentlichen Mittel, wie die Notstandsverordnung
(S. 149), die Erklärung des Belagerungszustandes und der
Enteignung in der Regel genügen. Sonstige Überschrei-
tungen der gesetzlichen Grenzen durch die Regierung kön-
nen nur im Wege der Indemnität (S. 519) gerechtfertigt
werden.
2. Justiz und Verwaltung.-“)
a. Unabhängigkeit der Gerichte und Un-
terordnung der Verwaltungsorgane.
Bei der Justiz gehört, soweit es sich um die rechtspre-
chenden Organe handelt, der Grundsatz der Unab-
hängigkeit von den Anordnungen irgendwelcher andern
Staatsorgane zu den unverlierbaren Errungenschaften der
konstitutionellen Lehre (S. 136). Dagegen herrscht bei
der Verwaltung der Grundsatz der Unterordnung
jedes Organs unter das ihm im Instanzenzuge vorgesetzte.
Daraus ergibt sich, daß der nachgeordnete Beamte den
Weisungen seiner Vorgesetzten zu folgen hat (vgl. z. B.
für die nicht zu den richterlichen, sondern zu den Ver-
waltungsbeamten gehörenden Staatsanwälte G. 8 148),
daß ihm daher die Nachprüfung der Recht= oder Zweck-
mäßigkeit ihrer Anordnungen entzogen ist, insbesondere
auch die Frage, ob eine Anweisung durch Verordnung
getroffen werden konnte (S. 155), oder ob ein Landes-
gesetz einem Reichsgesetz widerspricht (S. 157).
Natürlich geht diese Subordinationspflicht nicht so weit, daß
der Untergebene auch offenbar rechtswidrige, insbesondere gegen
die Verfassung oder die Strafgesetze verstoßende Befehle aus-
führen muß. Auch der Verwaltungsbeamte ist ein unter eigener
Verantwortung handelndes Staatsorgan, kein bloßes Werkzeug
in der Hand des Vorgesetzten (vgl. selbst MSt###. 8§ 47;: an
sich ist der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich; der
gehorchende Untergebene wird jedoch als Teilnehmer bestraft,
wenn er den erteilten Befehl überschritten hat oder wenn ihm
bekannt gewesen, daß der Befehl ein bürgerliches oder militä-
risches Verbrechen oder Vergehen bezweckte).
8. Trennung von Justiz und Verwaltung.
a. Der Satz der konstitutionellen Theorie, daß die
Gerichte unabhängig sein müssen, führt mit Notwendigkeit
*) Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und
Verwaltung (12).