Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 22. Die Verwaltung (Exekutive). 167 
solchen Fällen werden aber die verfassungsmäßigen 
außerordentlichen Mittel, wie die Notstandsverordnung 
(S. 149), die Erklärung des Belagerungszustandes und der 
Enteignung in der Regel genügen. Sonstige Überschrei- 
tungen der gesetzlichen Grenzen durch die Regierung kön- 
nen nur im Wege der Indemnität (S. 519) gerechtfertigt 
werden. 
2. Justiz und Verwaltung.-“) 
a. Unabhängigkeit der Gerichte und Un- 
terordnung der Verwaltungsorgane. 
Bei der Justiz gehört, soweit es sich um die rechtspre- 
chenden Organe handelt, der Grundsatz der Unab- 
hängigkeit von den Anordnungen irgendwelcher andern 
Staatsorgane zu den unverlierbaren Errungenschaften der 
konstitutionellen Lehre (S. 136). Dagegen herrscht bei 
der Verwaltung der Grundsatz der Unterordnung 
jedes Organs unter das ihm im Instanzenzuge vorgesetzte. 
Daraus ergibt sich, daß der nachgeordnete Beamte den 
Weisungen seiner Vorgesetzten zu folgen hat (vgl. z. B. 
für die nicht zu den richterlichen, sondern zu den Ver- 
waltungsbeamten gehörenden Staatsanwälte G. 8 148), 
daß ihm daher die Nachprüfung der Recht= oder Zweck- 
mäßigkeit ihrer Anordnungen entzogen ist, insbesondere 
auch die Frage, ob eine Anweisung durch Verordnung 
getroffen werden konnte (S. 155), oder ob ein Landes- 
gesetz einem Reichsgesetz widerspricht (S. 157). 
Natürlich geht diese Subordinationspflicht nicht so weit, daß 
der Untergebene auch offenbar rechtswidrige, insbesondere gegen 
die Verfassung oder die Strafgesetze verstoßende Befehle aus- 
führen muß. Auch der Verwaltungsbeamte ist ein unter eigener 
Verantwortung handelndes Staatsorgan, kein bloßes Werkzeug 
in der Hand des Vorgesetzten (vgl. selbst MSt###. 8§ 47;: an 
sich ist der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich; der 
gehorchende Untergebene wird jedoch als Teilnehmer bestraft, 
wenn er den erteilten Befehl überschritten hat oder wenn ihm 
bekannt gewesen, daß der Befehl ein bürgerliches oder militä- 
risches Verbrechen oder Vergehen bezweckte). 
8. Trennung von Justiz und Verwaltung. 
a. Der Satz der konstitutionellen Theorie, daß die 
Gerichte unabhängig sein müssen, führt mit Notwendigkeit 
*) Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und 
Verwaltung (12). 
  
 
	        
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