Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

170 § 22. Die Verwaltung (Exekutive). 
öffentlichen Korporation), 5 (für vermögensrechtliche Ansprüche 
Dritter gegen die Landesherren oder ihre Familien darf die 
Zulässigkeit des Rechtswegs nicht von der Einwilligung des Lan- 
desherrn abhängig gemacht werden); Reichsstempel G. vom 3. Juli 
1913 § 110 (Zulässigkeit des Rechtswegs in bezug auf Reichs- 
stempel binnen 6 Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit 
Vorbehalt geleisteter Zahlung). Vgl. auch StPO. 8 170 (An- 
trag des verletzten Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung 
gegen die Ablehnung der Erhebung der öffentlichen Klage durch 
die Staatsanwaltschaft). # 
Heute ist die Fiskustheorie durch die Auffassung überwunden, 
daß der Fiskus keine vom Staate verschiedene Person, sondern 
nur die eine, vermögensrechtliche Seite des Staates ist. 
3) Jeder Verwaltungsbeamte kann grundsätzlich für seine 
Anordnungen verantwortlich gemacht, also strafrecht- 
lich oder zivilrechtlich auf dem Rechtswege, d. h. vor den 
Gerichten, in Anspruch genommen werden. Vielfach ist 
allerdings der vorgesetzten Behörde die Befugnis einge- 
räumt, durch Erhebung des sog. (einfachen) Konflikts 
die für die Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebende Ent- 
scheidung einer Behörde darüber herbeizuführen, ob der 
Beamte einer pflichtwidrigen Amtsüberschreitung oder Un- 
srelassung schuldig ist (ESGG. § 11, S. 262; 3. 1 
2 0 1). 
Eine andere Frage ist, ob für pflichtwidrige und 
den Untertan verletzende Verwaltungsakte der Beamten der 
Staat zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. 
Diese Frage wird durch das positive Staatsrecht ver- 
schieden beantwortet. 
Es handelt sich hierbei um die Tätigkeit von Beamten bei 
Ausübung der Staatshoheitsrechte, also in Fällen, in 
denen der Beamte namens des Staats dem Untertan befehlend 
gegenübertritt (BGB. 8 839). Hiermit nicht zu verwechseln 
sind die Fälle, in denen Beamte als Vertreter des Staates in 
dessen privat-, insbesondere vermögensrechtlichen Beziehungen, 
d. h. namens bes Fiskus, handeln. Hierbei findet kein Sub- 
ordinationsverhältnis (des Untertans zur Staatsgewalt), sondern 
ein Koordinationsverhältnis (zweier Rechtssubjekte) statt, und 
der Fiskus haftet für die Handlungen seiner Vertreter genau so, 
wie jede andere juristische Person (so ausdrücklich BGB. 8 89 I, 
31). Dagegen ist die Haftung des Staates und der Gebiets- 
körperschaften für hoheitsmäßige Akte seiner Beamten in 
Deutschland (E#GBGB. Art. 77) erst ein Ergebnis der jüngsten 
Entwicklung. Im Deutschen Reich ist diese Haftung betreffs 
der Grundbuchbeamten nach GB. 8 12, im übrigen durch das
	        
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