Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

174 § 22. Die Verwaltung (Exekutive). 
Registerführung) und die Entgegennahme von Erklärun- 
gen (z. B. bei der Eheschließung). 
Aber auch zweiseitige publizistische Rechtsgeschäfte kom-ü 
men vor. Der Bertrag ist ein allgemeiner Rechtsbegriff, der 
— wie im Privat= und im Völkerrecht —, so auch im Verwaltungs- 
recht anzuerkennen ist. Unanfechtbare Beispiele öffentlichrecht- 
licher Verträge bieten namentlich die Verträge zwischen juristi- 
schen Personen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiete des 
Armen= und Schulwesens (val. UnterstützungswohnsitzG. § 55, 
Pr VolksschulunterhaltungsG. § 5 IV). Neuerdings werden aus 
den öffentlichrechtlichen Uebereinkommen die rechtsetzenden Ver- 
ein barungen „ vgl. S. 60) ausgeschieden, deren 
Wesen darin besteht, daß sie nicht nur die Begründung sub- 
jektiver Rechte und Pflichten, sondern objektiven Rechts zum 
Gegenstande haben, wie die Eingemeindungsverträge. Ander- 
seits werden öffentlichrechtliche Verträge zwischen der öffentlichen 
Gewalt und dem Untertan von der herrschenden Lehre für be- 
grifflich unmöglich erachtet, weil ein Vertrag nur zwischen gleich- 
geordneten Personen denkbar sei (vgl. dagegen z. B. S. 185 über 
die von Laband und Jellinek vertretene bffaffung des Staats- 
dienerverhältnisses als eines Dertrage, Tatsächlich läßt das 
positive Recht in manchen Fällen öffentlichrechtliche Verträge 
zwischen Gewaltinhaber und Gewaltunterworfenen zu, z. B. im 
PrKommunalabgaben G. § 43 über die Entrichtung eines für 
mehrere Jahre im voraus zu bestimmenden festen jährlichen 
Steuerbeitrags von fabrikmäßigen Betrieben. Mangels derar- 
tiger Sondervorschriften dürfte dagegen die Regelung öffentlich- 
rechtlicher Verhältnisse im Wege des Vertrags unstatthaft sein; 
vgl. S. 166 über die Unzulässigkeit der Zusicherung künftiger 
steuerlicher Begünstigung. 
8. Als privatrechtliche Akte. Hierbei steht 
der Staat dem andern Teil als gleichgeordnetes Rechts- 
subjekt gegenüber. 
Hierzu gehören: 
die vermögensrechtlichen Verträge (LAnstellung 
auf Denstvertrag. Käufe, Verkäufe, Vermietungen, Verpachtun- 
gen usw.). 
Vgl. Kormann, System d. rechtsgeschäftlichen Staats- 
akte (10). 
e. Die Vollziehung der Verwaltungsakte. 
Soweit Verwaltungsakte einer Vollziehung bedürfen, 
wie die Ge= oder Verbote, hat die Verwaltungsbehörde 
auch die Befugnis ihrer unmittelbaren Durchsetzung 
(sog. Verwaltungsexekution, Verwaltungs- 
zwangsverfahren, vgl. S. 652 über den Verwal- 
tungszwang). 
  
 
	        
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