174 § 22. Die Verwaltung (Exekutive).
Registerführung) und die Entgegennahme von Erklärun-
gen (z. B. bei der Eheschließung).
Aber auch zweiseitige publizistische Rechtsgeschäfte kom-ü
men vor. Der Bertrag ist ein allgemeiner Rechtsbegriff, der
— wie im Privat= und im Völkerrecht —, so auch im Verwaltungs-
recht anzuerkennen ist. Unanfechtbare Beispiele öffentlichrecht-
licher Verträge bieten namentlich die Verträge zwischen juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiete des
Armen= und Schulwesens (val. UnterstützungswohnsitzG. § 55,
Pr VolksschulunterhaltungsG. § 5 IV). Neuerdings werden aus
den öffentlichrechtlichen Uebereinkommen die rechtsetzenden Ver-
ein barungen „ vgl. S. 60) ausgeschieden, deren
Wesen darin besteht, daß sie nicht nur die Begründung sub-
jektiver Rechte und Pflichten, sondern objektiven Rechts zum
Gegenstande haben, wie die Eingemeindungsverträge. Ander-
seits werden öffentlichrechtliche Verträge zwischen der öffentlichen
Gewalt und dem Untertan von der herrschenden Lehre für be-
grifflich unmöglich erachtet, weil ein Vertrag nur zwischen gleich-
geordneten Personen denkbar sei (vgl. dagegen z. B. S. 185 über
die von Laband und Jellinek vertretene bffaffung des Staats-
dienerverhältnisses als eines Dertrage, Tatsächlich läßt das
positive Recht in manchen Fällen öffentlichrechtliche Verträge
zwischen Gewaltinhaber und Gewaltunterworfenen zu, z. B. im
PrKommunalabgaben G. § 43 über die Entrichtung eines für
mehrere Jahre im voraus zu bestimmenden festen jährlichen
Steuerbeitrags von fabrikmäßigen Betrieben. Mangels derar-
tiger Sondervorschriften dürfte dagegen die Regelung öffentlich-
rechtlicher Verhältnisse im Wege des Vertrags unstatthaft sein;
vgl. S. 166 über die Unzulässigkeit der Zusicherung künftiger
steuerlicher Begünstigung.
8. Als privatrechtliche Akte. Hierbei steht
der Staat dem andern Teil als gleichgeordnetes Rechts-
subjekt gegenüber.
Hierzu gehören:
die vermögensrechtlichen Verträge (LAnstellung
auf Denstvertrag. Käufe, Verkäufe, Vermietungen, Verpachtun-
gen usw.).
Vgl. Kormann, System d. rechtsgeschäftlichen Staats-
akte (10).
e. Die Vollziehung der Verwaltungsakte.
Soweit Verwaltungsakte einer Vollziehung bedürfen,
wie die Ge= oder Verbote, hat die Verwaltungsbehörde
auch die Befugnis ihrer unmittelbaren Durchsetzung
(sog. Verwaltungsexekution, Verwaltungs-
zwangsverfahren, vgl. S. 652 über den Verwal-
tungszwang).