XX Sonstige Nachträge.
Sonstige Nachträge.
Zu S. 217 ff.
Nach der Vf. des Ministers des Innern vom 13. Februar
1914 ist als höhere Verwaltungsbehörde i. S. des
RSt AG., wie unter dem bisherigen Rechte, der Regierungspräsi-
dent, für den Landespolizeibezirk Berlin (S. 668) der Polizeipräsi-
dent von Berlin anzusehn. Dieselben Behörden sind zuständig
zur Entgegennahme der Erklärung über die Beibehaltung der
Staatsangehörigkeit gemäß §§ 20, 21 (S. 220, 222) und zur
Erteilung der Genehmigung zur Beibehaltung der Staatsange-
hörigkeit gemäß § 25 II (S. 222). — UÜber die Eigenschaft der
Provinzialjustizbehörden als höherer Verwaltungsbehörden i. S.
des § 14 (S. 219) vgl. JIM Vf. vom 15. April 1914.
Militärbehörde i. S. der §8§8 22 13, 26 III, 32
II, III (S. 221, 224) sind nach der Vf. vom 13. Februar 1914
für Offiziere die Generalkommandos, im übrigen die Bezirks-
kommandos.
Zu S. 256.
Bei Schließung des Reichstags Ende Mai 1914 demonstrierten
die sozialdemokratischen Abgeordneten durch Sitzenbleiben beim
Kaiserhoch, während sie sonst vorher den Sitzungssaal zu ver-
lassen pflegten. Dem Versuche, hieraus eine verfolgbare Maje-
stätsbeleidigung abzuleiten, trat der preußische Justizminister im
Herrenhause mit der Begründung entgegen, daß die Immunität
sich auch auf solche Vorgänge erstrecke, die sich an die erfolgte
Schließung des Reichstags unmittelbar anschlössen.
Zu S. 288.
Erklärung des Belagerungszustands.
Die Tragweite der Verweisung in N. Art. 68, 2 auf das
Pro. über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 rücksicht-
lich der Voraussetzungen, der Verkündungsform und der Wirkungen
der Erklärung des Kriegszustands (Belagerungszu-
stands, Ausnahmezustands, Standrechts) ist außerordentlich strei-
tig. Auch die S. 299 erwähnte Dienstvorschrift über den Waffen-
gebrauch des Militärs vom 19. März 1914 hat eine befriedigende
Lösung der mannigfachen Zweifel nicht gebracht.
a. Aus der Übertragung der Erklärung des Kriegszustands
an den Kaiser in Art. 68, 1 folgert die herrschende Lehre
einerseits die Unzulässigkeit der Erklärung durch die Landes-
herren oder Senate der Einzelstaaten sowie der Delegation an
den Reichskanzler oder die Militärbefehlshaber, anderseits —
entgegen §§ 1, 2 des PrG. — die Unzuständigkeit der Militär-
behörden oder einzelstaatlicher Zivilbehörden zur Verhängung
des Belagerungszustands. Im Widerspruche hiermit wurde 1871
und 1885 der über Königshütte (Schlesien) bzw. Bielefeld vom
Militärbefehlshaber provisorisch verhängte Belagerungszustand
vom Staatsministerium bestätigt (vgl. § 2 des Pr G.). Auch die