Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

XX Sonstige Nachträge. 
Sonstige Nachträge. 
Zu S. 217 ff. 
Nach der Vf. des Ministers des Innern vom 13. Februar 
1914 ist als höhere Verwaltungsbehörde i. S. des 
RSt AG., wie unter dem bisherigen Rechte, der Regierungspräsi- 
dent, für den Landespolizeibezirk Berlin (S. 668) der Polizeipräsi- 
dent von Berlin anzusehn. Dieselben Behörden sind zuständig 
zur Entgegennahme der Erklärung über die Beibehaltung der 
Staatsangehörigkeit gemäß §§ 20, 21 (S. 220, 222) und zur 
Erteilung der Genehmigung zur Beibehaltung der Staatsange- 
hörigkeit gemäß § 25 II (S. 222). — UÜber die Eigenschaft der 
Provinzialjustizbehörden als höherer Verwaltungsbehörden i. S. 
des § 14 (S. 219) vgl. JIM Vf. vom 15. April 1914. 
Militärbehörde i. S. der §8§8 22 13, 26 III, 32 
II, III (S. 221, 224) sind nach der Vf. vom 13. Februar 1914 
für Offiziere die Generalkommandos, im übrigen die Bezirks- 
kommandos. 
Zu S. 256. 
Bei Schließung des Reichstags Ende Mai 1914 demonstrierten 
die sozialdemokratischen Abgeordneten durch Sitzenbleiben beim 
Kaiserhoch, während sie sonst vorher den Sitzungssaal zu ver- 
lassen pflegten. Dem Versuche, hieraus eine verfolgbare Maje- 
stätsbeleidigung abzuleiten, trat der preußische Justizminister im 
Herrenhause mit der Begründung entgegen, daß die Immunität 
sich auch auf solche Vorgänge erstrecke, die sich an die erfolgte 
Schließung des Reichstags unmittelbar anschlössen. 
Zu S. 288. 
Erklärung des Belagerungszustands. 
Die Tragweite der Verweisung in N. Art. 68, 2 auf das 
Pro. über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 rücksicht- 
lich der Voraussetzungen, der Verkündungsform und der Wirkungen 
der Erklärung des Kriegszustands (Belagerungszu- 
stands, Ausnahmezustands, Standrechts) ist außerordentlich strei- 
tig. Auch die S. 299 erwähnte Dienstvorschrift über den Waffen- 
gebrauch des Militärs vom 19. März 1914 hat eine befriedigende 
Lösung der mannigfachen Zweifel nicht gebracht. 
a. Aus der Übertragung der Erklärung des Kriegszustands 
an den Kaiser in Art. 68, 1 folgert die herrschende Lehre 
einerseits die Unzulässigkeit der Erklärung durch die Landes- 
herren oder Senate der Einzelstaaten sowie der Delegation an 
den Reichskanzler oder die Militärbefehlshaber, anderseits — 
entgegen §§ 1, 2 des PrG. — die Unzuständigkeit der Militär- 
behörden oder einzelstaatlicher Zivilbehörden zur Verhängung 
des Belagerungszustands. Im Widerspruche hiermit wurde 1871 
und 1885 der über Königshütte (Schlesien) bzw. Bielefeld vom 
Militärbefehlshaber provisorisch verhängte Belagerungszustand 
vom Staatsministerium bestätigt (vgl. § 2 des Pr G.). Auch die
	        
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