180 8 23. Die Organisation der Verwaltung.
wurde zunächst aus einem frei entziehbaren Amt zu einem nach
Lehnrecht vererblichen, mit einem bestimmten Territorium ver-
bundenen Recht. Dem gegenüber behielt der König in den
Territorien nur die Hoheitsrechte, die nicht mit dem Grafenamt
verbunden waren. Aber auch diese Rechte gingen bald an die
Territorialherren, die nunmehrigen domini terrae über. Die
Landesherren vereinigten grundsätzlich die Territorialverwaltung
in ihrer Person und übten diese durch unmittelbar von ihnen
abhängige Amtmänner, deren Aufsicht dem Landvogt, Landes-
hauptmann (Witztum) zustand. Tatsächlich übten dese die Lan-ä
deshoheit nur auf den landesherrlichen Domänen in vollem Um-
fange aus; denn die landsässigen Ritter, die Prälaten und die
Städte hatten einen Teil der Hoheitsrechte, besonders die Ge-
richtsbarkeit und Polizei, zu eigenem Recht erworben. Dieser
Zustand erhielt sich bis in das 18. Jahrhundert. Seither trat in
Verbindung mit dem Aufkommen des stehenden Heeres, dem
damit zusammenhängenden Verfall des Lehnswesens und der
Entwicklung des Absolutismus eine starke Konzentration der
Verwaltung ein, am energischsten in Brandenburg-Preußen (S.
20s Einen auch für die übrigen deutschen Staaten vorbildlichen
Anstoß zur erneuten Dezentralisation der Verwaltung gab die
epochemachende Stein'sche Städteordnung vom 14. Nov. 1808, die
zunächst für die Städte den Grundsatz der Selbstverwaltung
im deutschen (Wahrnehmung kommunaler Aufgaben zu eigenem
Recht) und englischen Sinne (unter Heranziehung von gewählten
ehrenamtlich tätigen Laien) einführte. Für das platte Land und
die hohen Verwaltungsorgane ist dieser Grundsatz erst durch die
Gesetzgebung seit 1872 durchgeführt worden (vgl. S. 614 ff.).
3. Wirkungskreis der Selbstverwal-
tungskörper.
a. Soweit Anstalten, d. h. juristische Personen
des öffentlichen Rechts, in Frage stehen, ergibt sich der
Umfang der ihnen zustehenden staatlichen Geschäfte und
der Personenkreis, auf den sich ihre Verwaltung erstreckt,
aus ihrer Zweckbestimmung, so bei Innungen, Berufs-
genossenschaften, Krankenkassen. Schwieriger ist die Um-
grenzung der Aufgaben und des Kreises der beteiligten
Personen bei den Selbstverwaltungskörpern mit territo-
rialen Beziehungen, d. h. den Gebietskörperschaf-
ten, also den Gemeinden (Kommunen) und deren höheren
Zusammenfassungen (Kommunalverbänden). Der Umfang
der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben wird durch
Rechtsnormen (Gesetz oder Gewohnheitsrecht) bestimmt.
Dabei ist zu unterscheiden:
der eigne Wirkungskreis („kommunale Selbst-