§ 23. Die Organisation der Verwaltung. 181
verwaltung“), bestehend in der Erfüllung der der Kom-
mune als solcher (und aus eigenem Recht, kraft eines
„Pouvoir municipal“) zustehenden lokalen Aufgaben (Er-
hebung von Kommunalsteuern, Verwaltung des Gemeinde-
vermögens, Herstellung kommunaler Verkehrs= und Wohl-
fahrtseinrichtungen), und
der übertragene Wirkungskreis, d. h. die
Erfüllung solcher Aufgaben, die rein staatlicher Natur
sind, die der Staat aber durch die Kommunen besorgen
läßt (Standesämter, Polizeiverwaltung, Erhebung der
Staatssteuern, „staatliche Selbstverwaltung“).
Der eigene Wirkungzkreis pflegt sich vielfach nur
auf die Angehörigen der Kommunen (Gemeinde-
bürger) zu beziehen, denen neben Sonderpflichten auch
Sonderrechte (Nutzungs-, Wahlrechte) zustehen, der über-
tragene Wirkungskreis auf alle Einwohner des
Gebiets.
8. Von den drei größeren Betätigungszweigen der
Staatsgewalt: Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung be-
hält der Staat nach der modernen Auffassung die Justiz
stets selbst in der Hand (GVG. 8 15 II: „Die Gerichte
sind Staatsgerichte“, S. 158), während in früheren Jahr-
hunderten die Delegierung der Gerichtsbarkeit an Kom-
munen (Stadtgerichte) und Einzelne (Patrimonialgerichts-
barkeit) durchaus üblich war. Hinsichtlich der Gesetz-
gebung findet sich in den Organisationsgesetzen vielfach
eine Delegation in der Form der Zulassung von Ge-
meinde-, Kreis-, Provinzialstatuten. Am ausgedehntesten
ist die Selbstverwaltung, wie schon der Name sagt, auf
dem Gebiete der Exekutive.
J. Die Selbstverwaltung, sowohl die eigene wie die
übertragene, untersteht der Aufsicht der Staats-
behörde, die durch vorbeungende (präventive) oder ab-
wehrende (repressive) Mittel die Selbstverwaltungsorgane
in ihren Schranken halten kann (Zwangsetatisierung,
Beanstandung gesetz= oder zweckwidriger Beschlüsse, zeit-
weilige Wahrnehmung der Selbstverwaltungsgeschäfte
durch einen Staatskommissar).
b. Die Formen der Verwaltungsorgani-
sation.