Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 23. Die Organisation der Verwaltung. 181 
verwaltung“), bestehend in der Erfüllung der der Kom- 
mune als solcher (und aus eigenem Recht, kraft eines 
„Pouvoir municipal“) zustehenden lokalen Aufgaben (Er- 
hebung von Kommunalsteuern, Verwaltung des Gemeinde- 
vermögens, Herstellung kommunaler Verkehrs= und Wohl- 
fahrtseinrichtungen), und 
der übertragene Wirkungskreis, d. h. die 
Erfüllung solcher Aufgaben, die rein staatlicher Natur 
sind, die der Staat aber durch die Kommunen besorgen 
läßt (Standesämter, Polizeiverwaltung, Erhebung der 
Staatssteuern, „staatliche Selbstverwaltung“). 
Der eigene Wirkungzkreis pflegt sich vielfach nur 
auf die Angehörigen der Kommunen (Gemeinde- 
bürger) zu beziehen, denen neben Sonderpflichten auch 
Sonderrechte (Nutzungs-, Wahlrechte) zustehen, der über- 
tragene Wirkungskreis auf alle Einwohner des 
Gebiets. 
8. Von den drei größeren Betätigungszweigen der 
Staatsgewalt: Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung be- 
hält der Staat nach der modernen Auffassung die Justiz 
stets selbst in der Hand (GVG. 8 15 II: „Die Gerichte 
sind Staatsgerichte“, S. 158), während in früheren Jahr- 
hunderten die Delegierung der Gerichtsbarkeit an Kom- 
munen (Stadtgerichte) und Einzelne (Patrimonialgerichts- 
barkeit) durchaus üblich war. Hinsichtlich der Gesetz- 
gebung findet sich in den Organisationsgesetzen vielfach 
eine Delegation in der Form der Zulassung von Ge- 
meinde-, Kreis-, Provinzialstatuten. Am ausgedehntesten 
ist die Selbstverwaltung, wie schon der Name sagt, auf 
dem Gebiete der Exekutive. 
J. Die Selbstverwaltung, sowohl die eigene wie die 
übertragene, untersteht der Aufsicht der Staats- 
behörde, die durch vorbeungende (präventive) oder ab- 
wehrende (repressive) Mittel die Selbstverwaltungsorgane 
in ihren Schranken halten kann (Zwangsetatisierung, 
Beanstandung gesetz= oder zweckwidriger Beschlüsse, zeit- 
weilige Wahrnehmung der Selbstverwaltungsgeschäfte 
durch einen Staatskommissar). 
b. Die Formen der Verwaltungsorgani- 
sation.
	        
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