Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

182 § 23. Die Organisation der Verwaltung. 
1. Die Staats= und die Selbstverwaltung 
kann geführt werden: 
a. bureankratisch, wenn die Entscheidung durch 
eine Person erfolgt, der gegenüber alle anderen Be- 
amten des betreffenden Verwaltungskörpers als Unter- 
gebene und Stellvertreter erscheinen (z. B. der Reichs- 
kanzler); oder 
83. kollegial, wenn mehrere Personen in einem 
Kollegium nach Mehrheitsbeschlüssen die Entscheidung 
treffen (z. B. das Staatsministerium, der Kreisausschuß). 
2. Die Teilung der Geschäfte unter mehreren 
gleichgeordneten Behörden (Feststellung der Zuständigkeit) 
kann erfolgen: 
a. nach Geschäftsgebieten (sachlich), so der 
Regel nach in der Zentralinstanz; » 
8. nach örtlichen Bezirken, so meist in den 
Mittel= und Unterinstanzen vielfach unter gleichzeitiger 
sachlicher Geschäftsteilung. 
Beispiele einer örtlichen Geschäftsteilung auch in der Zen- 
tral-(Ministerial-instanz (sog. Provinzsystem) bilden Preu- 
ßen vor der Stein-Hardenbergischen Reform, Irkand (vor Home 
rule, S. 109) und die Kolonien und Schutzgebiete unter eigenen 
Ministern. Bei so weitgehender Teilung nähert sich der Ein- 
heitsstaat der Personal= oder Realunion oder dem Staatenstaat 
(S. 108 ff., 117 ff.), zumal dann, wenn diese Gebiete auch noch 
selbständige Gesetzgebungsorgane haben, wie die englischen Kolo- 
nien Kanada, Kapland, Commonwealth of Australia. 
c. Behörden und Beamte. 
1. Begriff. · 
»a.BehördeisteineausPersonenzufammen- 
gesetzte Einrichtung zur Ausübung öffentlicher Funk- 
tionen; Beamte sind die ein solches Organ bildenden 
Personen. 
Doppeldeutig ist das Wort Amt. Es bedeutet einmal 
die Behörde (Landratsamt, Standesamt); ferner auch den Kreis 
der einer Behörde oder einem Beamten zugewiesenen Pflichten 
und Rechte (Amtsbefugnisse, Amtsverbrechen). - 
8. Sind innerhalb des Staates nach dem Grund- 
satze der (deutschen) Selbstverwaltung gewisse staatliche 
Funktionen selbständig arbeitenden Organisationen über- 
lassen, so treten neben die Staatsbehörden die 
ommunalbehörden und neben die Staatsbe-
	        
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