182 § 23. Die Organisation der Verwaltung.
1. Die Staats= und die Selbstverwaltung
kann geführt werden:
a. bureankratisch, wenn die Entscheidung durch
eine Person erfolgt, der gegenüber alle anderen Be-
amten des betreffenden Verwaltungskörpers als Unter-
gebene und Stellvertreter erscheinen (z. B. der Reichs-
kanzler); oder
83. kollegial, wenn mehrere Personen in einem
Kollegium nach Mehrheitsbeschlüssen die Entscheidung
treffen (z. B. das Staatsministerium, der Kreisausschuß).
2. Die Teilung der Geschäfte unter mehreren
gleichgeordneten Behörden (Feststellung der Zuständigkeit)
kann erfolgen:
a. nach Geschäftsgebieten (sachlich), so der
Regel nach in der Zentralinstanz; »
8. nach örtlichen Bezirken, so meist in den
Mittel= und Unterinstanzen vielfach unter gleichzeitiger
sachlicher Geschäftsteilung.
Beispiele einer örtlichen Geschäftsteilung auch in der Zen-
tral-(Ministerial-instanz (sog. Provinzsystem) bilden Preu-
ßen vor der Stein-Hardenbergischen Reform, Irkand (vor Home
rule, S. 109) und die Kolonien und Schutzgebiete unter eigenen
Ministern. Bei so weitgehender Teilung nähert sich der Ein-
heitsstaat der Personal= oder Realunion oder dem Staatenstaat
(S. 108 ff., 117 ff.), zumal dann, wenn diese Gebiete auch noch
selbständige Gesetzgebungsorgane haben, wie die englischen Kolo-
nien Kanada, Kapland, Commonwealth of Australia.
c. Behörden und Beamte.
1. Begriff. ·
»a.BehördeisteineausPersonenzufammen-
gesetzte Einrichtung zur Ausübung öffentlicher Funk-
tionen; Beamte sind die ein solches Organ bildenden
Personen.
Doppeldeutig ist das Wort Amt. Es bedeutet einmal
die Behörde (Landratsamt, Standesamt); ferner auch den Kreis
der einer Behörde oder einem Beamten zugewiesenen Pflichten
und Rechte (Amtsbefugnisse, Amtsverbrechen). -
8. Sind innerhalb des Staates nach dem Grund-
satze der (deutschen) Selbstverwaltung gewisse staatliche
Funktionen selbständig arbeitenden Organisationen über-
lassen, so treten neben die Staatsbehörden die
ommunalbehörden und neben die Staatsbe-