8 23. Die Organisation der Verwaltung. 183
amten die Kommunalbeamten. Die im Dienste
einer öffentlichen Korporation, insbesondere einer Kom—
mune, aber auch einer sonstigen juristischen Person des
öffentlichen Rechts (z. B. einer Universität, einer öffent-
lich-rechtlichen Versicherungsanstalt, einer Handelskam-
mer), stehenden Beamten pflegt man mittelbare
Staatsbeamte zu nennen, im Gegensatz zu den dem
Staate selbst dienenden unmittelbaren Staats-
beamten. Den Staatsbeamten gegenüber nennt man
die im Dienste eines Privatunternehmers, z. B. einer
Bank, stehenden Angestellten Privatbeamte.
Über den Begriff der unmittelbaren (vom Kaiser ernannten)
und mittelbaren (vom Landesherrn ernannten, aber dem Kaiser
zum Gehorsam verpflichteten) Reichsbeamten vgl. S. 273.
J. Eine Behörde kann aus einem einzigen Beamten
bestehen (Reichskanzler, Kreisarzt). Gehören zu ihr
mehrere Beamte (z. B. bei der Regierung), so kann die
Erledigung der Geschäfte in bureaukratischer (der
Regierungspräsident) oder in kollegialer Form (die.
Regierung) erfolgen (S. 607).
d. Jede staatliche oder kommunale Behörde repräsen-
tiert in der Regel den Staat oder die Kommune. Es
kann aber eine Behörde auch selbständige Rechts-
persönlichkeit haben (z. B. die preußische Seehand-
lung, S. 679).
e. Nach dem örtlichen Bezirk, auf den sich
der Amtskreis einer Behörde erstreckt (Amtsbezirk), unter-
scheidet man Zentral-, Provinzial-, Lokalbehörden, nach
ihrer Ueber= und Unterordnung (Instanzenzug):
oberste, mittlere, Unterinstanzen, nach dem Teile der
Staatsgewalt, den eine Behörde ausübt: gesetz-
gebende Körperschaften, Justiz= und Verwaltungsbehörden.
6. Unter den Beamten unterscheidet man:
a. höhere Beamte mit wissenschaftlicher, mitt-
ler (subalterne) Beamte mit technischer (bureaumäßiger)
und Unterbeamte ohne jede berufliche Vorbildung.
Unter den höheren Beamten sind die richterlichen
Beamten im Interesse der Unabhängigkeit der Gerichte
in Ansehung der Besoldung, Versetzung, Disziplinierung