Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 23. Die Organisation der Verwaltung. 183 
amten die Kommunalbeamten. Die im Dienste 
einer öffentlichen Korporation, insbesondere einer Kom— 
mune, aber auch einer sonstigen juristischen Person des 
öffentlichen Rechts (z. B. einer Universität, einer öffent- 
lich-rechtlichen Versicherungsanstalt, einer Handelskam- 
mer), stehenden Beamten pflegt man mittelbare 
Staatsbeamte zu nennen, im Gegensatz zu den dem 
Staate selbst dienenden unmittelbaren Staats- 
beamten. Den Staatsbeamten gegenüber nennt man 
die im Dienste eines Privatunternehmers, z. B. einer 
Bank, stehenden Angestellten Privatbeamte. 
Über den Begriff der unmittelbaren (vom Kaiser ernannten) 
und mittelbaren (vom Landesherrn ernannten, aber dem Kaiser 
zum Gehorsam verpflichteten) Reichsbeamten vgl. S. 273. 
J. Eine Behörde kann aus einem einzigen Beamten 
bestehen (Reichskanzler, Kreisarzt). Gehören zu ihr 
mehrere Beamte (z. B. bei der Regierung), so kann die 
Erledigung der Geschäfte in bureaukratischer (der 
Regierungspräsident) oder in kollegialer Form (die. 
Regierung) erfolgen (S. 607). 
d. Jede staatliche oder kommunale Behörde repräsen- 
tiert in der Regel den Staat oder die Kommune. Es 
kann aber eine Behörde auch selbständige Rechts- 
persönlichkeit haben (z. B. die preußische Seehand- 
lung, S. 679). 
e. Nach dem örtlichen Bezirk, auf den sich 
der Amtskreis einer Behörde erstreckt (Amtsbezirk), unter- 
scheidet man Zentral-, Provinzial-, Lokalbehörden, nach 
ihrer Ueber= und Unterordnung (Instanzenzug): 
oberste, mittlere, Unterinstanzen, nach dem Teile der 
Staatsgewalt, den eine Behörde ausübt: gesetz- 
gebende Körperschaften, Justiz= und Verwaltungsbehörden. 
6. Unter den Beamten unterscheidet man: 
a. höhere Beamte mit wissenschaftlicher, mitt- 
ler (subalterne) Beamte mit technischer (bureaumäßiger) 
und Unterbeamte ohne jede berufliche Vorbildung. 
Unter den höheren Beamten sind die richterlichen 
Beamten im Interesse der Unabhängigkeit der Gerichte 
in Ansehung der Besoldung, Versetzung, Disziplinierung
	        
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