Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 23. Die Organisation der Verwaltung. 185 
(S. 184). Auch die Beeidigung ist zwar üblich, aber 
keine unentbehrliche Voraussetzung der Beamteneigenschaft. 
Endlich ist es auch gleichgültig, ob der Beamte frei- 
willig oder (wie bei zahlreichen Aemtern der Selbstver- 
waltung) gezwungen das Amt übernimmt. 
8. Rechtliche Natur des Staatsdienstes. 
In früheren Zeiten wurden die Beamten als Diener 
des Landesherrn betrachtet, der sie wie andere Diener 
nach freiem Ermessen annehmen und fortschicken konnte. 
Demgemäß wurde das Staatsdienerverhältnis (noch das 
AL#R. II, 10 ff. unterschied „Militär= und Zivilbediente“,) 
als privatrechtlicher Vertrag (locatio Conductio operarum, 
Mandat, Innominatkontrakt „do ut fkacias“, Prekarium?) 
angesehen (sog. Vertragstheorie). Heute geht (seit 
Goenner, Der Staatsdienst, 1808) die herrschende Amts- 
theorie davon aus, daß die Übertragung eines Amtes, 
d. h. die Befähigung zur Ausübung öffentlich-rechtlicher 
Funktionen, nicht auf eine zwischen dem Staat, oder der 
von ihm hierzu ermächtigten Behörde, und den Beamten 
geschlossenen Vertrage beruht, sondern auf einem ein- 
seitigen Staatsakte, eben der Anstellung, einer 
Verwaltungsverfügung (vgl. RG Z. 63 432; JW. 04 284). 
Immerhin unterliegt das so auf öffentlich-rechtlicher 
Grundlage entstandene und zu beurteilende Rechtsver- 
hältnis in vielen Beziehungen den Vorschriften des Pri- 
vatrechts und der Beurteilung durch die Gerichte, be- 
sonders insoweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche 
des Beamten und gegen ihn aus dem Amtsverhältnis 
handelt. Bei der Darstellung des Staatsdienstes (vgl. für 
das Reich S. 273, für Preußen S. 635) ist daher sowohl 
die staatsrechtliche Seite (Begründung, Amtspflichten, 
Rechte auf Grund des Amtes, Beendigung) als die ver- 
mögensrechtliche Seite (vermögensrechtliche Ansprüche des 
Beamten gegenüber dem Staat und seitens Dritter gegen 
den Staat und gegen den Beamten) in Rücksicht zu 
ziehen. 
Laband und Jellinek halten an der Vertragstheorie fest 
(ogl. auch RGZ. 53 427, anderseits 63 432). Sie führen den 
Eintritt des Beamten in das Staatsdienerverhältnis (die Er- 
nennung,), da er mindestens bei Berufsbeamten (S. 184) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.