§ 23. Die Organisation der Verwaltung. 185
(S. 184). Auch die Beeidigung ist zwar üblich, aber
keine unentbehrliche Voraussetzung der Beamteneigenschaft.
Endlich ist es auch gleichgültig, ob der Beamte frei-
willig oder (wie bei zahlreichen Aemtern der Selbstver-
waltung) gezwungen das Amt übernimmt.
8. Rechtliche Natur des Staatsdienstes.
In früheren Zeiten wurden die Beamten als Diener
des Landesherrn betrachtet, der sie wie andere Diener
nach freiem Ermessen annehmen und fortschicken konnte.
Demgemäß wurde das Staatsdienerverhältnis (noch das
AL#R. II, 10 ff. unterschied „Militär= und Zivilbediente“,)
als privatrechtlicher Vertrag (locatio Conductio operarum,
Mandat, Innominatkontrakt „do ut fkacias“, Prekarium?)
angesehen (sog. Vertragstheorie). Heute geht (seit
Goenner, Der Staatsdienst, 1808) die herrschende Amts-
theorie davon aus, daß die Übertragung eines Amtes,
d. h. die Befähigung zur Ausübung öffentlich-rechtlicher
Funktionen, nicht auf eine zwischen dem Staat, oder der
von ihm hierzu ermächtigten Behörde, und den Beamten
geschlossenen Vertrage beruht, sondern auf einem ein-
seitigen Staatsakte, eben der Anstellung, einer
Verwaltungsverfügung (vgl. RG Z. 63 432; JW. 04 284).
Immerhin unterliegt das so auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage entstandene und zu beurteilende Rechtsver-
hältnis in vielen Beziehungen den Vorschriften des Pri-
vatrechts und der Beurteilung durch die Gerichte, be-
sonders insoweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche
des Beamten und gegen ihn aus dem Amtsverhältnis
handelt. Bei der Darstellung des Staatsdienstes (vgl. für
das Reich S. 273, für Preußen S. 635) ist daher sowohl
die staatsrechtliche Seite (Begründung, Amtspflichten,
Rechte auf Grund des Amtes, Beendigung) als die ver-
mögensrechtliche Seite (vermögensrechtliche Ansprüche des
Beamten gegenüber dem Staat und seitens Dritter gegen
den Staat und gegen den Beamten) in Rücksicht zu
ziehen.
Laband und Jellinek halten an der Vertragstheorie fest
(ogl. auch RGZ. 53 427, anderseits 63 432). Sie führen den
Eintritt des Beamten in das Staatsdienerverhältnis (die Er-
nennung,), da er mindestens bei Berufsbeamten (S. 184) die