Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 25. Der Deutsche Bund. 189 
Grafen und Freien Herren) und dem Kollegium der 
Städ te. In der Regel mußten alle drei Kollegien einer Vor- 
lage zustimmen. Seit 1663 wurde der Reichstag in Regens- 
burg ständig. Ueber die Verkündung der Gesetze vgl. S. 153. 
3. Völkerrechtliches Rechtssubjekt 
war das alte Reich geblieben; doch wurde durch den West- 
fälischen Frieden auch den Reichsständen das Bündnisrecht zu- 
gestanden. 
4. Die Heeresverfassung 
war unzulänglich. Ein stehendes Reichsheer gab es nicht. 
Vielmehr war das Reich im Fall eines Kriegs auf die Kontin- 
gente der einzelnen Reichsstände angewiesen. Eine gewisse Ver- 
besserung führte die Reichsdefensionalverfassung von 1681 herbei. 
5. Für die innere Verwaltung und die Justiz 
entfaltete das Reich eine regere Tätigkeit (Reichspolizei- 
ordnungen, Reichskammergerichtsordnungen). Doch wurde auch 
diese immer bedeutungsloser, teils infolge des Mangels eigener 
Vollzugsorgane (S. 188), teils durch die zahlreichen privilegia 
de non appellando (S. 160). 
6. Das Reichsfinanzwesen litt unter der Erschöpfung 
des Reichsguts und dem Verluste der Regalien an die Kurfürsten 
und später an alle Landesherren. Als einzige ständige Reichs- 
steuer kommen die zur Unterhaltung des Reichskammergerichts 
bestimmten Kammerzieler in Betracht, deren Eingang jedoch 
sehr unregelmäßig war. Als allgemeine Steuer war im 15. und 
16. Jahrhundert, besonders für die Hussiten= und Türken- 
kriege, mehrmals der gemeine Pfennig ausgeschrieben 
worden. 
8§ 25. II. Der Deutsche Bund. 
a. Der Rheinbund. « 
Die Auflösung des alten Reichs, durch den Frie- 
den von Luneville und den Reichsdeputationshauptschluß vor- 
bereitet, erfolgte unmittelbar nach der Errichtung des Rhein- 
bunds (12. Juli 1806), in welchem sich die Herrscher von Bahern, 
und Württemberg (seit dem Preßburger Frieden, 26. Dez. 1805, 
als Könige anerkannt), Baden, Berg, Hessen-Darmstadt, der bis- 
herige Kurerzkanzler und andere unter Napoleons Protektorat 
verbanden. Zufolge der Rheinbundakte wurden außerdem 
die Gebiete zahlreicher Fürsten und Grafen sowie der 
Reichsritterschaft den Besitzungen der Rheinbundfürsten ein- 
verleibt. Am 6. August 1806 legte Franz II., der schon 1804 
den Titel eines Kaisers von Osterreich angenommen hatte, die 
römische Kaiserkrone nieder. Der Rheinbund bestand also schon, 
als das alte Reich auch dem Namen nach zu existieren auf- 
hörte; er ist nicht als der Rechtsnachfolger des Reichs anzusehn. 
ast alle deutschen Territorien, so seit Ende 1806 das nunmehrige 
önigreich Sachsen, gehörten schließlich dem Rheinbunde an, 
jedoch namentlich nicht ÖOsterreich und Preußen. Die geplante 
Bundesversammlung in Frankfurt a. M. trat nie zusammen.
	        
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