8 25. Der Deutsche Bund. 189
Grafen und Freien Herren) und dem Kollegium der
Städ te. In der Regel mußten alle drei Kollegien einer Vor-
lage zustimmen. Seit 1663 wurde der Reichstag in Regens-
burg ständig. Ueber die Verkündung der Gesetze vgl. S. 153.
3. Völkerrechtliches Rechtssubjekt
war das alte Reich geblieben; doch wurde durch den West-
fälischen Frieden auch den Reichsständen das Bündnisrecht zu-
gestanden.
4. Die Heeresverfassung
war unzulänglich. Ein stehendes Reichsheer gab es nicht.
Vielmehr war das Reich im Fall eines Kriegs auf die Kontin-
gente der einzelnen Reichsstände angewiesen. Eine gewisse Ver-
besserung führte die Reichsdefensionalverfassung von 1681 herbei.
5. Für die innere Verwaltung und die Justiz
entfaltete das Reich eine regere Tätigkeit (Reichspolizei-
ordnungen, Reichskammergerichtsordnungen). Doch wurde auch
diese immer bedeutungsloser, teils infolge des Mangels eigener
Vollzugsorgane (S. 188), teils durch die zahlreichen privilegia
de non appellando (S. 160).
6. Das Reichsfinanzwesen litt unter der Erschöpfung
des Reichsguts und dem Verluste der Regalien an die Kurfürsten
und später an alle Landesherren. Als einzige ständige Reichs-
steuer kommen die zur Unterhaltung des Reichskammergerichts
bestimmten Kammerzieler in Betracht, deren Eingang jedoch
sehr unregelmäßig war. Als allgemeine Steuer war im 15. und
16. Jahrhundert, besonders für die Hussiten= und Türken-
kriege, mehrmals der gemeine Pfennig ausgeschrieben
worden.
8§ 25. II. Der Deutsche Bund.
a. Der Rheinbund. «
Die Auflösung des alten Reichs, durch den Frie-
den von Luneville und den Reichsdeputationshauptschluß vor-
bereitet, erfolgte unmittelbar nach der Errichtung des Rhein-
bunds (12. Juli 1806), in welchem sich die Herrscher von Bahern,
und Württemberg (seit dem Preßburger Frieden, 26. Dez. 1805,
als Könige anerkannt), Baden, Berg, Hessen-Darmstadt, der bis-
herige Kurerzkanzler und andere unter Napoleons Protektorat
verbanden. Zufolge der Rheinbundakte wurden außerdem
die Gebiete zahlreicher Fürsten und Grafen sowie der
Reichsritterschaft den Besitzungen der Rheinbundfürsten ein-
verleibt. Am 6. August 1806 legte Franz II., der schon 1804
den Titel eines Kaisers von Osterreich angenommen hatte, die
römische Kaiserkrone nieder. Der Rheinbund bestand also schon,
als das alte Reich auch dem Namen nach zu existieren auf-
hörte; er ist nicht als der Rechtsnachfolger des Reichs anzusehn.
ast alle deutschen Territorien, so seit Ende 1806 das nunmehrige
önigreich Sachsen, gehörten schließlich dem Rheinbunde an,
jedoch namentlich nicht ÖOsterreich und Preußen. Die geplante
Bundesversammlung in Frankfurt a. M. trat nie zusammen.