Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 25. Der Deutsche Bund. 191 
obersten Gericht eines der drei vom Beklagten vorzuschlagenden 
Bundesglieder stattzufinden. 
2. Der Bund hatte aktives und passives Gesandtschafts- 
recht. . . 
3. Das Bundesheer bestand aus 10 Armeekorps, von 
denen je 3 von Osterreich und Preußen, 3 gemischte und 1 von 
Bayern gestellt waren. Die Militärhoheit besaßen nur die Ein- 
zelstaaten. 
4. In der inneren Verwaltung suchte der Bund 
unter Metternichs überragendem Einflusse bis 1848 durch klein- 
liche Polizeimaßregeln (Karlsbader Konferenzen, 1819) die kon- 
stitutionellen Bestrebungen zu hemmen. So kam es, daß bis zu 
seinem Sturze vor allem die beiden größten Staaten des Bundes, 
Osterreich und Preußen, konstitutioneller Verfassungen entbehr- 
ten, während die süddeutschen Staaten (Bayern 1818, Württem- 
berg 1819, Baden 1818, Hessen 1820) schon bald nach der 
Bundesakte, verschiedene andere Staaten (Sachsen 1831, Han- 
nover 1833, Kurhessen 1831, Braunschweig 1832) nach der Pa- 
riser Julirevolution (1830) in die Reihe der konstitutionellen 
Staaten, wenn auch nicht ohne vereinzelte Rückschläge (Han- 
nover 1837), eingetreten waren. Das Rechtswesen wurde auf dem 
Gebiete des Urheber-, Wechsel- und Handelsrechts gefördert. 
5. Eigene Einnahmen hatte der Bund nicht. Die Kosten 
der Bundeskanzlei und der Bundesfestungen wurden durch Ma-- 
trikularbeiträge der Staaten aufgebracht. 
d. Die Reformbestrebungen im Deutschen 
Bunde. 
. Die in Deutschland nach der Pariser Julirevolution (1830, 
S. 100) veranlaßten Unruhen wurden unter Metternichs Führung 
noch einmal unterdrückt. Unter dem Zwange der durch die 
Februarrevolution (1848, S. 100) hervorgerufenen Bewegung (pri- 
vate Einberufung eines „Vorparlaments“ zur Ausarbeitung einer 
deutschen Verfassung) beschloß dagegen der Bundestag, eine Re- 
vision der Bundesverfassung auf zeitgemäßer und nationaler 
Grundlage in Angriff zu nehmen. Am 18. Mai 1848 trat 
die „Deutsche konstituierende Nationalversammlung“ in der Pauls- 
kirche in Frankfurt a. M. zusammen (Präsident Heinrich von 
Gagern); die Wahlen dazu (ein Abgeordneter auf je 50 000 See- 
len) wurden in den Einzelstaaten nach Maßgabe des sog. Bun- 
desgesetzes vom 30. März 1848 vollzogen. Dem von der Na- 
tionalversammlung gewählten Reichsverweser Erzherzog Johann 
von Österreich übertrug der Bundestag die Ausübung seiner ver- 
fassungsmäßigen Befugnisse und Verpflichtungen. Die National- 
versammlung beschloß die „Grundrechte des deutschen Volks“ 
(S. 129) und im März 1849 eine „Verfassung des Deutschen 
Reichs“, wonach Deutschland einen Bundesstaat mit einem Erb- 
kaiser und einem Reichstage estehend aus Staatenhaus und 
Volkshaus) bilden sollte. Diese Verfassung wurde ohne die Unter- 
schrift des Reichsverwesers im Reichsgesetzblatte verkündet. Am 
28. April 1849 lehnte Friedrich Wilhelm IV. die ihm auf Grund 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 14
	        
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