XXII Sonſtige Nachträge
die Art. 5, 6, 27 30, 36 der PrWVU. oder einzelne derselben
zeit= und distriktsweise außer Kraft setzt. Mit Rücksicht auf
RV. Art. 68 kann aber die Suspension nur auf landesrechtliche
Bestimmungen (z. B. Pr VlI. Art. 36, S. 298), auf die reichs-
gesetzlich gesicherten Grundrechte dagegen nur kraft besonderer
reichsrechtlicher Bestimmung erstreckt werden (vgl. S. 431, 433).
Eine Militärdiktatur tritt hier nicht ein.
Die in § 17 enthaltene Rechenschaftspflicht gegenüber dem
Landtage gilt nur noch im Falle J. Eine Ausdehnung zugunsten
des Reichstags in den Fällen a, 8 ist, weil nicht mehr zu den
Wirkungen der Erklärung gehörig, abzulehnen (streitig).
c. Für Bayern pdgl. S. 293, für die Schutzgebiete
S. 4396.
In Elsaß=-Lothringen kann — abgesehen von N.
Art. 68 — nach dem RG. vom 30. Mai 1892 bei Krieg oder
unmittelbar drohendem feindlichen Angriffe jeder mindestens in
der Dienststellung eines Stabsoffiziers befindliche oberste Militär-
befehlshaber vorläufig, bis zur Entscheidung des Kaisers über
die Verhängung des Kriegszustands, die Ausübung der voll¬
ziehenden Gewalt übernehmen; im Falle des Aufruhrs kann
der Gouverneur oder Kommandant einer Festung selbständig den
Belagerungszustand erklären nach einem französischen Gesetz vom
9. Aug. 1849, das nach der Dienstvorschrift über den Waf-
fengebrauch des Militärs noch in Geltung ist. —
Literatur: Haldy, Der Belagerungszustand in Preu-
ßen (06).
Zu S. 342.
Die Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Theater-
agenten vom 17. Aug./28. Sept. 1910 sind durch zwei
Min Erl. vom 9. März 1914 geändert worden, deren zweiter
für den Geschäftsbetrieb der Konzertagenten besondere
Vorschriften aufstellt.
Zu S. 349.
Für Konzertagenten hat der MinErl. vom 9. März
1914 einen besonderen Gebührentarif eingeführt.
Zu S. 386.
Gleichzeitig mit dem PostscheckG. tritt die neue Postscheck-
ordnung vom 22. Mai 1914 in Kraft.