Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

200 8 26. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich. 
deutsche Bund ist nicht der Nachfolger des Deutschen Bundes 
geworden; die deutschen Bundesfestungen (S. 191) kamen daher 
z. B. in das Eigentum des Staates, in dessen Gebiete sie be- 
legen waren. Dagegen ist das Deutsche Reich, wenn es auch 
eine neue Staatsbildung darstellt, die Fortsetzung des Nord- 
deutschen Bundes, in dessen Rechte und Pflichten es daher ein- 
trat. Denn die Gründung des Deutschen Reiches vollzog sich 
durch Eintritt der Südstaaten in den Norddeutschen Bund. Diese 
von den meisten Schriftstellern vertretene Ansicht wird von Sey- 
del bekämpft von seiner Anschauung aus, daß der Norddeutsche 
Bund und das Deutsche Reich keine eigene Rechtspersönlichkeit 
haben (S. 197).
	        
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