Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

202 g 27. Einleitung. 
„l'Empire Allemand“ (z. B. RGBl. 13 49; aber „Empereur 
d'Allemagne“, unten S. 244) oder „I'Impero Germanico“ (z. B. 
RBl. 13 171)0. 
b. Anderungen der Reichsverfassung. 
Die N. erfuhr seit dem 16. April 1871 eine Reihe 
wichtiger Anderungen, vielfach in „unitarischem"“ Sinne 
durch Erweiterung der Zuständigkeit des Reichs, sowie 
durch Beseitigung von Verschiedenheiten in den Rechts- 
ordnungen der Einzelstaaten. 
1. Elf Anderungen sind ausdrücklich erfolgt. 
a. Zu Art. 49 sind durch RG. vom 3. März 1873 die „See- 
schiffahrtszeichen“ hinzugefügt. 
8. In Art. 413 ist durch RS. vom 20. Dezember 1873 
(„ULex Lasker“") an Stelle des „Obligationenrechts“ das „ge- 
samte bürgerliche Recht“ gesetzt. - 
T.DurchRG.vom31.Mai1911istderArt.-63,betreffend 
die Stimmführung Elsaß-Lothringens im Bundesrate, einge- 
fügt (S. 238). 
d. Durch RG. vom 19. März 1888 ist die bisherige drei- 
jährige Legislaturperiode des Reichstags (Art. 24) in eine fünf- 
jährige verwandelt (unten S. 251). · 
e. Durch RG. vom 24. Februar 1873 ist die itio in partes 
bei Beteiligung nur einzelner Bundesglieder (Art. 28) für den 
Reichstag (nicht auch für den Bundesrat, vgl. S. 243) aufgehoben. 
k. Durch RG. vom 21. Mai 1906 ist das Diätenverbot 
des Art. 32 RV. aufgehoben (S. 257). 
n. Durch RG. vom 3. Juni 1906 ist Art. 38 Abs. 2 Ziff. 
3 d (15% Abzug von den Steuereinkünften als Erhebungs- 
und rwaltungskosten) in Ansehung der Brausteuer (S. 467,) 
aufgehoben. 
9. Durch REG. vom 26. Mai 1893 ist der letzte Absatz des Art. 
53 fortgefallen und die Ersatzverteilung für die Marine dem Preu- 
ßischen Kriegsministerium überlassen. 
. Durch das „Wasserstraßengesetz“ vom 24. Dezember 1911 
ist Art. 54 geändert worden (S. 403). 
x. Durch RG. vom 15. April 1905 (in Kraft seit 1. April 
1905; vgl. das durch dieses Gesetz insoweit aufgehobene REG. vom 
11. Februar 1888) ist die allgemeine Wehrpflicht (Art. 59) durch 
Einführung der Landwehr II. Aufgebots erweitert, zugleich für 
alle Mannschaften — außer der Kavallerie und reitenden Ar- 
tillerie — die zweijährige Dienstzeit festgesetzt worden (unten 
S. 302). Keine Verfassungsänderung enthielt dagegen das die 
zweijährige Dienstzeit einführende Rö. vom 3. August 1893; 
denn dieses Gesetz hat die Dienstpflicht (Art. 59) nur für die 
Zeit vom 1. Oktober 1893 bis 31. März 1899 von der Ver- 
fassung abweichend geordnet, doch behielten spätere Reichsge- 
setze die zweijährige Dienstzeit, zunächst bis zum 31. März 
1905, bei (vgl. S. 302). -
	        
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