Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

210 § 29. Das Reich und die Bundesstaaten. 
stungen und für die auswär tigen Angelegenheiten 
(RV. Art. 8 III). 
b. Sonderrechte, welche einzelnen Staaten Hoheits- 
rechte vorbehalten, die grundsätzlich auf das Reich 
übergegangen sind. 
Solche sog. Reservatrechte oder Exemtionen — 
Ausdrücke, die der RV. unbekannt sind — sind die folgenden. 
1) Der Ausschluß von Hamburg und Bremen vom 
Zollgebiete (RNV. Art. 34), der seit 1888 fast völlig be- 
seitigt ist und damit seine Bedeutung verloren hat (S. 463). 
2) Der Ausschluß Badens von der Brausteuer (NV. 
Art. 35 II, 38 IV). 
3) Der Ausschluß Württembergs von der Brau- 
steuer und dem Reichspost= und Telegraphenwesen 
(RV. Art. 52; jedoch benutzt Württemberg seit dem 1. April 
1902 die Reichspostwertzeichen, H. II § 33 b 1 ag a 3) sowie ge- 
wisse Sonderrechte hinsichtlich des Militärwesens (Schluß- 
bestimmung zum XI. Abschnitte der NV.). 
4) Der Ausschluß Bayerns von der Brausteuer (NRV. 
Art. 35 II, 38 IUV), der Zuständigkeit der Kaiserl. Nor- 
mal = Eichungskommission (Maß= und Gewichtsordnung 
vom 30. Mai 1908 8§ 25), dem Post= und Telegraphen- 
wesen (RV. Art. 4 10, 52), der Reichsgesetzgebung auf dem 
Gebiete des Heimats= und Niederlassungswesen 2 (N. 
Art. 41, vgl. jedoch oben S. 203), dem Immobiliarver t si- 
cherungswesen (Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 Ziff. IV, 
vgl. § 125 IV des RG. über die privaten Versicherungsunterneh- 
mungen vom 12. Mai 1901 und Art. 2 des EG. zum Versicherungs- 
vertragsgesetz vom 30. Mai 1908), dem Eisen bahnwesen 
(RV. Art. 45, 46) und dem Reichskriegswesen (Schluß- 
bestimmung zum XI. Abschnitte der RV., unten S. 293). Ferner 
darf Bayern nach § 47 des Reichsbankgesetzes vom 14. März 
1875 Notenausgabeprivilegien bis zur HPöhe von 70 
Millionen Mark erteilen (geschehen zugunsten der Bayerischen 
Notenbank). Schließlich ist auch noch der Anspruch Bayerns auf 
einen besonderen, durch RG. vom 9. März 1899 geschaffenen Se- 
nat beim Reichsmilitärgericht in Berlin (bayerischer Se- 
nat, Z. 1 § 11 a 5a) als Reservatrecht zu erwähnen. 
Von der Reichsbrausteuer ist auch Elsaß-Lothringen aus- 
genommen (8 4 R. vom 25. Juni 1873); von einem Re- 
servatrechte kann man mangels der Selbständigkeit des Reichs- 
landes aber nicht sprechen. Kein Reservatrecht ist die Einrich- 
tung des Obersten Landesgerichts in Bayern, weil Ec#. 
§ 8 einen auf alle über mehrere OL. verfügende Bundesstaaten 
anwendbaren Grundsatz aufstellt, von dem jedoch nur Bayern 
Gebrauch gemacht hat (vgl. Z. 1 § 207). Kein Reservatrecht ist 
endlich der nach RV. Art. 33 zulässige Zollausschluß einzelner 
Gebietsteile wegen ihrer geographischen Lage (Helgoland und
	        
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