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II. Das Bundesgebiet und seine Bewohner.
8 30. Das Bundesgebiet.
a. Gebietshoheit.
Da das Reich als solches ein selbständiges Rechts-
subjekt ist, so finden wir als begriffsnotwendiges Merk-
mal, wie bei jedem Staat ein Staatsgebiet (S. 13),
so beim Reiche das Bundesgebiet (. Art. 1).
Insofern die Hoheitsrechte des Reichs sich auf dieses
Bundesgebiet beziehen, steht auch dem Reich eine eigene
Gebietshoheit zu, die sich (S. 14) einerseits nach
außen in der Ausschließung jeder anderen Staatsge-
walt und anderseits nach innen in der Befugnis, dies
Gebiet für sich zu verwenden, zeigt. Da nun aber, dem
bundesstaatlichen Charakter des Reichs entsprechend, die
Hoheitsrechte zwischen Reich und Einzelstaaten in ge-
wisser Weise geteilt sind (S. 206), so finden wir auch hier
eine entsprechende Teilung der Gebietshoheit,
welche namentlich im Falle der Veränderung des Reichs-
gebiets zutage tritt (S. 214). Wo von einzelstaatlicher
Gewalt keine Rede ist, wie in Elsaß-Lothringen (S. 487)
und den Schutzgebieten (S. 502), kommt die Gebietshoheit
des Reiches zur vollen Entfaltung.
b. Umfang des Bundesgebiets.
1. Nach der Einleitung (Präambel) der dem
Einführungsgesetze vom 16. April 1871 beigefügten Ver-
fassung schließt der Norddeutsche Bund mit den vier Süd-
staaten „einen ewigen Bund zum Schutze des Bundes-
gebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechts sowie
zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes“. Nach
RNV. Art. 1 besteht das Bundesgebiet aus den 25 da-
selbst aufsgeführten Staaten (3 Freie Städte — mit
republikanischer Verfassung —: Hamburg, Bremen, Lü-
beck; 4Königreiche: Preußen, Bayern, Sachsen, Würt-
temberg; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha,
Anhalt;S6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Mek-
klenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Stre-
litz, Oldenburg; 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Ru-
dolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß äl-