Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 30. Das Bundesgebiet. 213 
terer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, 
Lippe), und zwar mit ihrem gegenwärtigen Gebiete. 
Seit der Reichsgründung ist das Reichsgebiet um Elsaß- 
Lothringen und Helgoland vergrößert worden. 
a. Elsaß-Lothringen wurde gemäß Art. I des Prä- 
liminarfriedens von Versailles vom 26. Februar 1871 in der 
durch den Frankfurter Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 fest- 
gestellten Begrenzung an das Deutsche Reich abgetreten und mit 
demselben durch Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 für immer ver- 
einigt. Über die Verfassung und die Verwaltung in Elsaß- 
Lothringen vgl. S. 478. 
- Helgoland wurde 1714 den Herzögen von Schleswig- 
Holstein-Gottorp durch die Dänen, 1807 den letzteren durch die 
Engländer abgenommen. Durch Vertrag vom 1. Juli 1890 (S. 490) 
an den Deutschen Kaiser abgetreten, wurde Helgoland durch 
Reichsgesetz vom 15. Dezember 1890 dem Deutschen Reich ein- 
verleibt und an Preußen überwiesen; die RV. wurde — mit 
Ausnahme des Abschnitts VI (Zoll= und Handelswesen) — durch 
dasselbe Gesetz in Helgoland eingeführt. Mit Preußen wurde 
es durch Preußisches Gesetz vom 18. Februar 1891 verbunden, 
zer Zuteilung an den Schleswig-Holsteinischen Kreis Süderdith- 
marschen. 
8. Es haben ferner Grenzverlegungen bei Kon- 
stanz und Leopoldshöhe sowie an der deutsch-österreichischen 
und der deutsch-dänischen Grenze stattgefunden, die beiden letz- 
teren durch Reichsgesetze vom 22. Januar 1902, die beiden 
ersteren durch Vertrag des Reichs mit der Schweiz vom 24. 
Juni 1879, durch den der Vertrag Badens mit der Schweiz 
vom 28. April 1878 ratifiziert wurde, ferner durch die Ver- 
träge Badens mit der Schweiz vom 21. Dez. 1906, des Reichs 
mit der Schweiz vom 29. Oktober 1907 und das Reichsgesetz 
vom 31. Juli 1908. Schließlich ist auch zu dem Vertrage zwi- 
schen Schweden und Mecklenburg-Schwerin betreffend die Er- 
ledigung der Ansprüche Schwedens auf Stadt und Herrschaft 
Wismar vom 20. Juni 1903 die „Zustimmung“ des Reichs 
eingeholt und erteilt worden (vgl. Bekanntmachung vom 6. 
Juli 1904; Wismar war 1803 von Schweden an Mecklenburg- 
Schwerin nur verpfändet worden, so daß diese Stadt bis 1903 
eigentlich noch von Schweden hätte ausgelöst werden können). 
J. Das Reich ist um Schleswig und die preußischen Pro- 
vinzen Ost= und Westpreußen und Posen, ferner um Elsaß- 
Lothringen und Helgoland größer, um Deutsch-Österreich mit 
Liechtenstein, um Luxemburg und Limburg kleiner als das ältere 
Deutsche Reich (in seinem letzten Bestand). Über Nachwirkungen 
des ehemaligen Zusammenhangs des jetzigen Deutschen Reichs 
mit diesen Ländern vgl. L. 1 §§ 124, 21 g 2 8e (Freizügigkeit, 
Schutz gegen Nachdruck). Z 6 
2. Gemäß N. Art. 1 besteht das Bundesgebiet aus
	        
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