Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

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§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 
1) Aufnahme. 
Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem 
Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen 
hat, auf seinen Antrag erteilt werden, falls kein Grund 
vorliegt, der nach Freizüg G. §§ 3—5 (S. 309) die Ab- 
weisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der 
Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt (8 7). 
Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des 
Mannes; die fehlende Zustimmung kann durch die Vormund- 
schaftsbehörde ersetzt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt 
oder unter Vormundschaft stehende Person wird, wenn sie das. 
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von 
dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebens- 
jahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetz- 
lichen Vertreters (§ 7 10). 
2) Einbürgerung. 
Im Gegensatze zur Aufnahme steht die Einbürgerung 
grundsätzlich (Ausnahmen unt. S. 219) im freien 
Belieben der Regierung. 
a) Ein Ausländer „kann“ von dem Bundesstaat, in dem 
er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, 
wenn er: 
a) nach seinem bisherigen oder dem deutschen Recht unbe- 
schränkt geschäftsfähig ist oder der gesetzliche Vertreter einver- 
standen ist; 
b) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat; 
c) am Niederlassungsort eine eigene Wohnung oder ein 
Unterkommen gefunden hat und 
d) an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren 
imstande ist (S§ 8 D. 
Über die Erfordernisse b)—d) ist die Gemeinde des Nieder- 
lassungsorts und der Armenverband zu hören (§ 8 1)). 
Die Einbürgerung darf erst erfolgen, nachdem der Reichs- 
kanzler festgestellt hat, daß keiner der übrigen Bundesstaaten 
Bedenken erhebt. Diese können aber nur auf Tatsachen gestützt 
werden, welche die Besorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung 
des Antragstellers das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats 
gefährden würde. Werden Bedenken erhoben, so entscheidet der 
Bundesrat (8 9 1). Die Feststellung durch den Reichskanzler 
fällt fort bei ehemaligen Angehörigen des Bundesstaats sowie 
ihren Kindern und Enkeln, sowie bei den von einem Staatsange- 
hörigen Adoptierten, es sei denn, daß der Antragsteller Aus- 
länder ist; ferner bei den im Deutschen Reiche geborenen Aus- 
ländern, die sich in dem Bundesstaate bis zum 21. Lebensjahre 
dauernd aufgehalten haben und die Einbürgerung binnen weiterer 
zweier Jahre beantragen (8 9 I.).
	        
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