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§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit.
1) Aufnahme.
Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem
Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen
hat, auf seinen Antrag erteilt werden, falls kein Grund
vorliegt, der nach Freizüg G. §§ 3—5 (S. 309) die Ab-
weisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der
Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt (8 7).
Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des
Mannes; die fehlende Zustimmung kann durch die Vormund-
schaftsbehörde ersetzt werden. Für eine unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft stehende Person wird, wenn sie das.
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von
dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebens-
jahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters (§ 7 10).
2) Einbürgerung.
Im Gegensatze zur Aufnahme steht die Einbürgerung
grundsätzlich (Ausnahmen unt. S. 219) im freien
Belieben der Regierung.
a) Ein Ausländer „kann“ von dem Bundesstaat, in dem
er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden,
wenn er:
a) nach seinem bisherigen oder dem deutschen Recht unbe-
schränkt geschäftsfähig ist oder der gesetzliche Vertreter einver-
standen ist;
b) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat;
c) am Niederlassungsort eine eigene Wohnung oder ein
Unterkommen gefunden hat und
d) an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu ernähren
imstande ist (S§ 8 D.
Über die Erfordernisse b)—d) ist die Gemeinde des Nieder-
lassungsorts und der Armenverband zu hören (§ 8 1)).
Die Einbürgerung darf erst erfolgen, nachdem der Reichs-
kanzler festgestellt hat, daß keiner der übrigen Bundesstaaten
Bedenken erhebt. Diese können aber nur auf Tatsachen gestützt
werden, welche die Besorgnis rechtfertigen, daß die Einbürgerung
des Antragstellers das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats
gefährden würde. Werden Bedenken erhoben, so entscheidet der
Bundesrat (8 9 1). Die Feststellung durch den Reichskanzler
fällt fort bei ehemaligen Angehörigen des Bundesstaats sowie
ihren Kindern und Enkeln, sowie bei den von einem Staatsange-
hörigen Adoptierten, es sei denn, daß der Antragsteller Aus-
länder ist; ferner bei den im Deutschen Reiche geborenen Aus-
ländern, die sich in dem Bundesstaate bis zum 21. Lebensjahre
dauernd aufgehalten haben und die Einbürgerung binnen weiterer
zweier Jahre beantragen (8 9 I.).