Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 219 
8) Ein Recht auf Einbürgerung hat: 
a) die Witwe oder geschiedene Frau eines Aus- 
länders, die z. Z. ihrer Eheschließung eine Deutsche war, in 
dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, 
falls sie den Erfordernissen zu a) a) und b) entspricht (8 10); 
b) ein ehemaliger Deutscher, der als Minderjähriger 
die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, in dem 
Niederlassungsstaat, wenn er den Erfordernissen zu a) a)—d) 
entspricht und den Antrag innerhalb zweier Jahre nach der 
Volljährigkeit stellt (§ 11). Hat sich ein ehemaliger Deutscher 
(oder wer von ihm abstammt oder adoptiert ist) nicht im Inlande 
niedergelassen, so kann er unter der Voraussetzung von a) a) 
und b) von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, 
eingebürgert werden, sofern der Reichskanzler nicht widerspricht 
(6 13); 
c) ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein 
Deutscher im Heer oder in der Marine aktiv gedient hat, 
in dem Niederlassungsstaat, falls er den Erfordernissen zu a) a) 
bis d) entspricht und die Einbürgerung nicht das Wohl des Reichs 
oder eines Bundesstaats gefährden würde (8 12). 
Eine Einziehung zum aktiven Militärdienst kann bei 
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit nur irrtümlich 
erfolgen. Dagegen können nach RMil G. 8§ 11 in der Fassung 
des R. vom 22. Juli 1913 die im Reichsgebiet oder einem 
Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Staatenlosen (z. B. 
Söhne von ausgewanderten, aber nach Deutschland zurückgekehrten 
Deutschen, die wegen Nichteintragung in eine Konsulatsmatrikel 
ihre Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 1914 verloren 
hatten, S. 224) zur Erfüllung der Wehrpflicht herangezogen 
werden; 
d) ein um Reichsdienstangestellter, aus der Reichs- 
kasse besoldeter Ausländer mit dienstlichem Auslandswohnsitz (vgl. 
3) 3)) gegenüber jedem Bundesstaate, bei dem er den Antrag 
stellt; mangels Besoldung kann seine Einbürgerung mit Zustim- 
mung 2es Reichskanzlers erfolgen (§ 15 II). Vgl. ferner unten 
2 à 2). 
3) Anstellung. 
a) Die von der Regierung oder der Zentral= oder 
höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzo- 
gene oder bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder 
mittelbaren Staatsdienst (auch Militärdienst), im 
Dienste einer Gemeinde doder eines Gemeindeverban- 
des, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer 
von dem Bundesstaat anerkannten (vgl. Ki. 8 4 b 1 Be,) 
Religionsgesellschaft gilt für einen Deutschen 
als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung,
	        
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