Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 221 
oder dienstlichen Gründen verweigert wer- 
den (8 22)9. 
Nämlich: 
a) Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch 
nicht endgültig entschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der 
Ersatzkommission darüber beibringen, daß nach der Überzeugung 
der Kommission die Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht 
wird, die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen, 
b) Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine 
oder der aktiven Schutztruppen, 
c) den sog. Dispositionsurlaubern (RMil G. 8 56, 2—4:2 
vorläufig in die Heimat beurlaubte Rekruten und Freiwillige, 
zur Disposition der Ersatzbehörden bzw. der Truppenteile ent- 
lassene bzw. beurlaubte Mannschaften), sofern sie nicht die 
Genehmigung der Militärbehörde erhalten haben, 
d) sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem 
sie eine Einberufung zum aktiven Dienste erhalten haben, 
e) Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Be- 
urlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind. 
X) Die Entlassung einer Ehefrau kann nur vom 
Manne und, sofern er Deutscher ist, nur zugleich mit 
seiner Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf 
der Zustimmung der Frau (8 18). 
Die Entlassung einer unter elterlicher Gewalt 
oder Vormundschaft stehenden Person kann nur von 
dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung 
des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt 
werden (8 19 I, 1). 
Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht 
auch der Staatsan waltschaft die Beschwerde zu; gegen 
den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde 
unbeschränkt zulässig (§ 19 I, 2). Die Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder 
die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher 
Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge 
für die Person dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wir- 
kungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge 
für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag 
juf 1# ssung des Kindes der Genehmigung des Beistandes 
2) Wirksamwerden der Entlassung. 
a) Die Entlassung wird wirksam mit der Aushän- 
digung einer von der höheren Verwaltungsbehörde des 
Heimatstaates ausgefertigten Entlassungsurkunde 
(§ 23 I, 1).
	        
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