Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

224 § 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 
Staatsangehörigkeit verloren hat, kann von einem Bundes- 
staate nur nach Anhörung der Militärbehörde eingebürgert wer- 
den. Weist er nach, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last 
fällt, so darf ihm die Einbürgerung von dem Bundesstaate, 
dem er früher angehörte, nicht versagt werden (8§ 26 * 
4) Im Auslande befindliche militärpflichtige bzw. fahnen- 
flüchtige Deutsche unter 43 Jahren (S. 223) verlieren die Staats- 
angehörigkeit, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1915 eine 
endgültige Entscheidung über ihre Dienstpflicht herbeigeführt bzw. 
sich den Militärbehörden gestellt haben (8 32). 
d. Ausspruch der Zentralbehörde. 
1) Durch Beschluß der Zeutralbehörde des Heimat- 
staates kann seiner Staatsangehörigkeit (in allen Bundes- 
staaten, §8§ 27 II, 28 II) verlustig erklärt werden: 
a) ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, wenn 
er im Fall eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer 
vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr (den 
sog. Advokatorien) keine Folge leistet (8 27 1); 
8) ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regie- 
rung in ausländische Staatsdienste getreten ist, 
wenn er einer Aufforderung zum Austritt nicht Folge 
leistet (8§ 28). 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich in diesen 
Fällen (und denen zu c) zugleich auf die Ehefrau und die von 
dem Ausgeschiedenen gesetzlich vertretenen Kinder (mit Ausnahme 
verheirateter oder verheirat gewesener Töchter), soweit sich Ehe- 
leaugund Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden 
2) Nach dem St AG. vom 1. Juni 1870 verloren Deutsche 
(nebst Frauen und hausabhängigen Kindern) durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande ihre deutsche Staatsangehörigkeit, es 
sei denn, daß sie sich in die Matrikel eines Reichskonsuls ein-ä 
tragen ließen. Dieser der Erhaltung des Deutschtums im Aus- 
lande verderbliche Grundsatz ist im RöStô#. aufgegeben. Ein 
Deutscher, der auf diese Weise (oder kraft früherer landesrecht- 
licher Vorschrift) seine Staatsangehörigkeit verloren hatte, muß 
von jedem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niederge- 
lassen hat, eingebürgert werden, wenn er keinem Staat ange- 
hört (§8 31). 
3) Eine Aberkennung der Staatsangehörigkeit ließ auch das 
RG. betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von 
Kirchenämtern (sog. Expatriierungsgesetz) vom 4. Mai 
1874 zu. Darnach konnte ein durch gerichtliches Urteil aus seinem 
Amt entlassener Religionsdiener durch Verfügung der Zentral- 
behörde seines Heimatstaats seiner Staatsangehörigkeit verlustig 
erklärt und aus dem Reichsgebiet ausgewiesen werden, falls er
	        
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