Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 225 
das entzogene Amt sich ausdrücklich anmaßte oder ausdrücklich 
ausübte oder der an ihn ergangenen Verfügung der Landes- 
polizeibehörde entgegenhandelte. Gleich der Mehrzahl der Kultur- 
eeseset-: wurde auch dieses Gesetz beseitigt (RG. vom 6. Mai 
1 . 
e. Legitimation 
eines unehelichen Kindes durch den Angehörigen eines 
anderen Bundesstaates oder einen Ausländer (8 175). 
f. Verheiratung 
einer Deutschen mit dem Angehörigen eines anderen 
Bundesstaats oder mit einem Ausländer (8 17)). 
2. Erwerbund Verlustder unmittelbaren 
Reichsangehörigkeit. 
a. Erwerbsgründe. 
a. Verleihung. 
1) Die unmittelbare Reichsangehörig- 
keit kann verliehen werden 
a) einem Ausländer, der sich in einem Schutz- 
gebiete niedergelassen hat, oder einem Einge- 
borenen in einem Schutzgebiete; 
8) einem ehemaligen Deutschen, der sich 
nicht im Inland niedergelassen hat; dem ehemaligen 
Deutschen steht gleich, wer von ihm abstammt oder an 
Kindes Statt angenommen ist (8 33). 
2) Einem Ausländer, der im Reichsdienst 
angestellt ist und seinen dienstlichen Wohnsitz im Aus- 
land hat, muß auf seinen Antrag die unmittelbare 
Reichsangehörigkeit verliehen werden, wenn er ein 
Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; 
sie kann ihm verliehen werden, wenn er ein solches Ein- 
kommen nicht bezieht (8 34). 
b. Sonstige Erwerbsgründe. 
Nach § 35 finden auf die unmittelbare Reichsange- 
hörigkeit die Vorschriften über die Staatsangehörigkeit 
in einem Bundesstaate (mit Ausnahme von 8§8 4 II, 
8 II, 10 S. 2, 11 S. 2, 12 S. 2, 14 und 21) entsprechende 
Anwendung; an die Stelle der Zentralbehörde bzw. der 
höheren Verwaltungsbehörde tritt der Reichskanzler bzw. 
die von ihm bezeichnete Behörde. 
Demgemäß richten sich auch der Erwerb der un- 
mittelbaren Reichsangehörigkeit durch Geburt, Legiti- 
16*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.