226 8 31. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
mation, Eheschließung, Aufnahme und die Wirkung für
Ehefrau und Kinder im allgemeinen nach dem zu 1 d aus-
geführten. Aus der Ausschließung des § 14 folgt, daß
in den Schutzgebieten die Reichsangehörigkeit nicht durch
Anstellung erworben wird.
8. Verlustgründe der unmittelbaren
Reichsangehörigkeit.
Gemäß 8§ 35 (a h) tritt der Verlust der unmittel-
baren Reichsangehörigkeit nach der für den Verlust der
Staatsangehörigkeit geltenden Vorschriften (1 8) ein.
3. Gemeinsame Vorschriften.
a. Das RStA#. ist am 1. Januar 1914 gleichzeitig
mit einer Novelle zum RMilG. (S. 301) und zum Wehr-
pflichtG. (S. 301) in Kraft getreten (8 41).
8. Die von Bundesstaaten vor dem 1. Januar 1914
mit ausländischen Staaten geschlossenen Staatsver-
träge bleiben unberührt (8§ 36).
J. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme
(§ 7), auf Einbürgerung (in den Fällen der 88 10, 11,
15, 26, 30, 31, 32 III) oder auf Entlassung (in den
Fällen der §8 21, 22) ist der „Rekurs“ zulässig. Zu-
ständigkeit der Behörden und Verfahren bestimmen sich
nach den Landesgesetzen, mangels landesgesetzlicher Vor-
schriften nach GewO. 88 20, 21 (§ 40).
In Preußen erfolgt die Entscheidung durch den Regie-
rungspräsidenten (in Berlin den Polizeipräsidenten, LVG. 8 42 II)
als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des RSt#G.; gegen
seinen die Aufnahme, Einbürgerung oder Entlassung ablehnenden
Bescheid findet binnen 2 Wochen die Klage beim Oberverwal-
tungsgericht statt (Zust G. § 155). VgPl. Min V#(g. v. 13. 2. 1914.
c. Rechte und Pflichten der Reichs= und
Staatsangehörigen.
1. Rechte.
Die Rechte der Reichs= und Staatsangehörigen sind
nach der üblichen Einteilung (S. 131) staatsbürger-
liche (politische) und bürgerliche.
a. Die politischen Rechte, d. h. die Befugnisse
auf Teilnahme an der Staatsverwaltung (auf Bildung
des Gesamtwillens, S. 131, nach Jellinek „aktiver Status“,
Stimm= und Wahlrechte) beziehen sich im Regelfalle,