Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

226 8 31. Reichs- und Staatsangehörigkeit. 
mation, Eheschließung, Aufnahme und die Wirkung für 
Ehefrau und Kinder im allgemeinen nach dem zu 1 d aus- 
geführten. Aus der Ausschließung des § 14 folgt, daß 
in den Schutzgebieten die Reichsangehörigkeit nicht durch 
Anstellung erworben wird. 
8. Verlustgründe der unmittelbaren 
Reichsangehörigkeit. 
Gemäß 8§ 35 (a h) tritt der Verlust der unmittel- 
baren Reichsangehörigkeit nach der für den Verlust der 
Staatsangehörigkeit geltenden Vorschriften (1 8) ein. 
3. Gemeinsame Vorschriften. 
a. Das RStA#. ist am 1. Januar 1914 gleichzeitig 
mit einer Novelle zum RMilG. (S. 301) und zum Wehr- 
pflichtG. (S. 301) in Kraft getreten (8 41). 
8. Die von Bundesstaaten vor dem 1. Januar 1914 
mit ausländischen Staaten geschlossenen Staatsver- 
träge bleiben unberührt (8§ 36). 
J. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme 
(§ 7), auf Einbürgerung (in den Fällen der 88 10, 11, 
15, 26, 30, 31, 32 III) oder auf Entlassung (in den 
Fällen der §8 21, 22) ist der „Rekurs“ zulässig. Zu- 
ständigkeit der Behörden und Verfahren bestimmen sich 
nach den Landesgesetzen, mangels landesgesetzlicher Vor- 
schriften nach GewO. 88 20, 21 (§ 40). 
In Preußen erfolgt die Entscheidung durch den Regie- 
rungspräsidenten (in Berlin den Polizeipräsidenten, LVG. 8 42 II) 
als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des RSt#G.; gegen 
seinen die Aufnahme, Einbürgerung oder Entlassung ablehnenden 
Bescheid findet binnen 2 Wochen die Klage beim Oberverwal- 
tungsgericht statt (Zust G. § 155). VgPl. Min V#(g. v. 13. 2. 1914. 
c. Rechte und Pflichten der Reichs= und 
Staatsangehörigen. 
1. Rechte. 
Die Rechte der Reichs= und Staatsangehörigen sind 
nach der üblichen Einteilung (S. 131) staatsbürger- 
liche (politische) und bürgerliche. 
a. Die politischen Rechte, d. h. die Befugnisse 
auf Teilnahme an der Staatsverwaltung (auf Bildung 
des Gesamtwillens, S. 131, nach Jellinek „aktiver Status“, 
Stimm= und Wahlrechte) beziehen sich im Regelfalle,
	        
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