Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 227 
nämlich bei Besitz der Staatsangehörigkeit, sowohl auf 
das Reich als auch auf den Einzelstaat. Sie stehen 
grundsätzlich nur Inländern zu (vgl. bzgl. der Aus- 
länder S. 321). 
8. Die bürgerlichen Rechte, d. h. die Ansprüche 
gegenüber dem Staat auf positive Leistungen (Jellinek: 
„positiver Status“, Recht auf Schutz) und auf Unter- 
lassung von Eingriffen (Jellinek: „negativer Status“, 
S. 131), richten sich ebenfalls gegen Reich und Einzelstaat, 
indessen nicht, wie die politischen Rechte, nur gegen den- 
jenigen Einzelstaat, dem der einzelne angehört, sondern 
im allgemeinen auch gegen die anderen Bundesstaaten. 
Es bestimmt nämlich RV. Art. 3. I: „Für ganz 
Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat 
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staats- 
bürger) eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bun- 
desstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum 
festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen 
Amtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung 
des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen 
bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie 
der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechts- 
verfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu 
behandeln ist.“ 
Diese Vorschrift hat nicht die Bedeutung, für alle 
Reichsangehörigen ein „Reichsbürgerrecht“ zu 
schaffen, sondern will nur das Landesrecht, soweit es 
zwischen Inländern und Ausländern einen Unterschied 
macht, gegenüber den Angehörigen anderer Bundesstaaten 
außer Wirksamkeit setzen. Die Bedeutung des Art. 3 
NV. ist also in gleichem Maße gesunken, wie die in ihm 
aufgeführten Rechtsgebiete reichsrechtlich geordnet sind, 
wie dies z. B. durch das Freizügigkeitsgesetz (S. 309), 
die Reichsgewerbeordnung (S. 330), das Reichs= und 
Staatsangehörigkeitsgesetz (S. 216), die Reichsjustizgesetze 
und die übrigen Reichsgesetze geschehen ist. 
N. Art. 3 bezieht sich nach der herrschenden Lehre nur 
auf „Staatsangehörige“, wie aus dem Zusatz „Untertan, Staats- 
bürger“ hervorgeht, also auf pPhysische, nicht auch auf juri- 
stische Personen (vgl. L. 1 § 12 b 1; a. M. RGZ. 6 142, vgl. 
auch 72 247). Das Reich pflegt jedoch seinen Schutz dem Aus-
	        
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