Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

228 § 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 
lande gegenüber auch juristischen Personen zu gewähren, wenn 
diese im Inland ihren Sitz haben oder ihren Sitz zwar im 
Ausland, die Rechtsfähigkeit aber durch Verleihung seitens des 
Bundesrats erlangt haben. 
Ausländer genießen die bürgerlichen Rechte in weitem 
Umfange. Vgl. im einzelnen S. 317. 
2. Pflichten. 
Den Rechten entsprechen Pflichten, auch hier in der 
Regel sowohl dem Reiche, wie dem Heimatstaat und unter 
Umständen auch anderen Gliedstaaten gegenüber. Man 
unterscheidet: die Treue-, Gehorsams= und Lei- 
stungspflicht. 
a. Die Treuepflicht 
besteht in der Verpflichtung, alle das Reich oder den 
Staat schädigenden Handlungen (Verrat) zu unterlassen. 
Die gegen den inneren Bestand gerichteten Handlungen 
werden als Hochverrat, die die äußere Sicherheit 
bedrohenden als Landesverratt bezeichnet. Der Lan- 
desverrat kann militärischer und diplomatischer 
(z. B. Verrat von Staatsgeheimnissen, absichtlich nach- 
teilige Führung von Staatsgeschäften) sein. 
Subjekt des Hoch= und Landesverrats können grundsätzlich- 
nur Inländer sein. Der Staat bestraft aber aus Gründen der 
Selbsterhaltung auch derartige Handlungen von Ausländern 
(StGB. §8 41, 91, 102; RG. gegen den Verrat militärischer 
Geheimnisse vom 3. Juli 1893). Das Waffentragen gegen das 
Deutsche Reich (Stec B. 8§ 88) wird jedoch nur bei Deutschen 
bestraft. Ferner ist bei militärischem Landesverrate (der nur 
noch gegen das Reich, nicht mehr gegen einen Bundesstaat möglich 
ist) gegen Ausländer nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren, 
es sei denn, daß sie sich bei Begehung der Handlung unter 
dem Schutze des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats im 
Bundesgebiet aufhalten (StG B. 8 91). Endlich wird eine im 
Auslande begangene landesverräterische Handlung nur an Deut- 
schen gestraft (StG B. 8 42). 
8. Die Gehorsamspflicht äußert sich: 
a. in der Pflicht zur Beobachtung der Ge- 
setze. 
Hierzu sind grundsätzlich Inländer im Inland und 
Ausland (Personalitätsprinzip), Ausländer nur im In- 
lande (StGB. 8 3, Territorialitätsprinzip, S. 17) ver- 
pflichtet. Einerseits aber werden Inländer wegen der 
im Auslande begangenen Verstöße gegen inländische Ge-
	        
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