228 § 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit.
lande gegenüber auch juristischen Personen zu gewähren, wenn
diese im Inland ihren Sitz haben oder ihren Sitz zwar im
Ausland, die Rechtsfähigkeit aber durch Verleihung seitens des
Bundesrats erlangt haben.
Ausländer genießen die bürgerlichen Rechte in weitem
Umfange. Vgl. im einzelnen S. 317.
2. Pflichten.
Den Rechten entsprechen Pflichten, auch hier in der
Regel sowohl dem Reiche, wie dem Heimatstaat und unter
Umständen auch anderen Gliedstaaten gegenüber. Man
unterscheidet: die Treue-, Gehorsams= und Lei-
stungspflicht.
a. Die Treuepflicht
besteht in der Verpflichtung, alle das Reich oder den
Staat schädigenden Handlungen (Verrat) zu unterlassen.
Die gegen den inneren Bestand gerichteten Handlungen
werden als Hochverrat, die die äußere Sicherheit
bedrohenden als Landesverratt bezeichnet. Der Lan-
desverrat kann militärischer und diplomatischer
(z. B. Verrat von Staatsgeheimnissen, absichtlich nach-
teilige Führung von Staatsgeschäften) sein.
Subjekt des Hoch= und Landesverrats können grundsätzlich-
nur Inländer sein. Der Staat bestraft aber aus Gründen der
Selbsterhaltung auch derartige Handlungen von Ausländern
(StGB. §8 41, 91, 102; RG. gegen den Verrat militärischer
Geheimnisse vom 3. Juli 1893). Das Waffentragen gegen das
Deutsche Reich (Stec B. 8§ 88) wird jedoch nur bei Deutschen
bestraft. Ferner ist bei militärischem Landesverrate (der nur
noch gegen das Reich, nicht mehr gegen einen Bundesstaat möglich
ist) gegen Ausländer nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren,
es sei denn, daß sie sich bei Begehung der Handlung unter
dem Schutze des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats im
Bundesgebiet aufhalten (StG B. 8 91). Endlich wird eine im
Auslande begangene landesverräterische Handlung nur an Deut-
schen gestraft (StG B. 8 42).
8. Die Gehorsamspflicht äußert sich:
a. in der Pflicht zur Beobachtung der Ge-
setze.
Hierzu sind grundsätzlich Inländer im Inland und
Ausland (Personalitätsprinzip), Ausländer nur im In-
lande (StGB. 8 3, Territorialitätsprinzip, S. 17) ver-
pflichtet. Einerseits aber werden Inländer wegen der
im Auslande begangenen Verstöße gegen inländische Ge-