Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 229 
setze nur unter gewissen Beschränkungen und zuweilen 
unter Anwendung des ausländischen Rechts bestraft 
(St"e B. §8 45, 6); anderseits werden Ausländer 
auch bestraft wegen gewisser im Auslande begangener 
strafbarer Handlungen (StGB. 8 41 und Sprengstoffgesetz 
vom 9. Juni 1884 § 12: Hochverrat, Münzverbrechen, 
Amtsverbrechen, Dynamitverbrechen, sog. natürliches 
Strafrecht); 
b. in der Pflicht zur Befolgung der Verfügungen 
der Behörden. 
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Gerich- 
ten und den Verwaltungsbehörden. Inwieweit 
jemand verpflichtet ist, sich den inländischen Gerichten zu 
unterwerfen, das wird durch die Lehre vom Gerichts- 
stande (vgl. S. 160 und Z. 1 §8 45, 46) geregelt. Den 
Anordnungen der Verwaltungsbehörden wird nur dann 
Gehorsam geschuldet, wenn diese Anordnungen nach den 
Gesetzen und der Verfassung des Staats gerechtfertigt 
sind. 
Daher wird nach StEB. 8 110 nur bestraft die öffentliche 
Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze, rechtsgültige 
Verordnungen und gegen die von der Obrigkeit innerhalb 
ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen. Ferner 
ist nach StGB. § 113 Voraussetzung des „Widerstands 
gegen die Staatsgewalt“, daß der Beamte, dem Wider- 
stand geleistet ist, sich in der rechtmäßigen Ausübung seines 
Amtes befunden hat. Nach der Praxis befindet sich ein „zur 
Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen 
der Verwaltungsbehörden oder von Urteilen und Verfügungen der 
Gerichte berufener“ (StGB. 8 113) Vollstreckungsbeamter aber 
schon dann in rechtmäßiger Amtsausübung, wenn er den Befehl 
einer zum Erlaß eines solchen allgemein befugten Behörde in 
der gesetzlich vorgeschriebenen Weise ausführt, auch wenn der 
Befehl (objektiv) ungesetzlich ist. Man macht sich also z. B. 
eines Widerstands schuldig, wenn man den auf Grund eines 
vollstreckbaren Titels zur Pfändung schreitenden Gerichtsvoll- 
zieher hinauswirft, auch wenn die Vollstreckungsklausel nicht 
erteilt werden durfte, oder etwa gegen eine andere Person gleichen 
Namens gerichtet war, vorausgesetzt natürlich, daß der Gerichts- 
vollzieher die objektive Unrechtmäßigkeit des Befehls nicht kannte. 
Der einfache Ungehorsam, der „passive Widerstand“, ist 
übrigens regelmäßig nicht strafbar. 
c. Die Leistungspflicht " 
besteht in der Verpflichtung teils zu Sachleistungen, 
 
	        
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