§ 31. Reichs= und Staatsangehörigkeit. 229
setze nur unter gewissen Beschränkungen und zuweilen
unter Anwendung des ausländischen Rechts bestraft
(St"e B. §8 45, 6); anderseits werden Ausländer
auch bestraft wegen gewisser im Auslande begangener
strafbarer Handlungen (StGB. 8 41 und Sprengstoffgesetz
vom 9. Juni 1884 § 12: Hochverrat, Münzverbrechen,
Amtsverbrechen, Dynamitverbrechen, sog. natürliches
Strafrecht);
b. in der Pflicht zur Befolgung der Verfügungen
der Behörden.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Gerich-
ten und den Verwaltungsbehörden. Inwieweit
jemand verpflichtet ist, sich den inländischen Gerichten zu
unterwerfen, das wird durch die Lehre vom Gerichts-
stande (vgl. S. 160 und Z. 1 §8 45, 46) geregelt. Den
Anordnungen der Verwaltungsbehörden wird nur dann
Gehorsam geschuldet, wenn diese Anordnungen nach den
Gesetzen und der Verfassung des Staats gerechtfertigt
sind.
Daher wird nach StEB. 8 110 nur bestraft die öffentliche
Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze, rechtsgültige
Verordnungen und gegen die von der Obrigkeit innerhalb
ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen. Ferner
ist nach StGB. § 113 Voraussetzung des „Widerstands
gegen die Staatsgewalt“, daß der Beamte, dem Wider-
stand geleistet ist, sich in der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes befunden hat. Nach der Praxis befindet sich ein „zur
Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen
der Verwaltungsbehörden oder von Urteilen und Verfügungen der
Gerichte berufener“ (StGB. 8 113) Vollstreckungsbeamter aber
schon dann in rechtmäßiger Amtsausübung, wenn er den Befehl
einer zum Erlaß eines solchen allgemein befugten Behörde in
der gesetzlich vorgeschriebenen Weise ausführt, auch wenn der
Befehl (objektiv) ungesetzlich ist. Man macht sich also z. B.
eines Widerstands schuldig, wenn man den auf Grund eines
vollstreckbaren Titels zur Pfändung schreitenden Gerichtsvoll-
zieher hinauswirft, auch wenn die Vollstreckungsklausel nicht
erteilt werden durfte, oder etwa gegen eine andere Person gleichen
Namens gerichtet war, vorausgesetzt natürlich, daß der Gerichts-
vollzieher die objektive Unrechtmäßigkeit des Befehls nicht kannte.
Der einfache Ungehorsam, der „passive Widerstand“, ist
übrigens regelmäßig nicht strafbar.
c. Die Leistungspflicht "
besteht in der Verpflichtung teils zu Sachleistungen,