236 8 33. Der Bundesrat.
— mit dem 14. Tage nach dem Verkündungstage, nach der
anderen Meinung (Laband) dagegen erst dann, wenn etwa
das betr. Stück des Röl. nach dem ausländischen Gebiete
gelangt sein könnte und außerdem noch eine 14tägige Frist
verstrichen ist.
c. über Fehler bei der Verkündung oder der
Ausfertigung von Reichsgesetzen vgl. S. 153 und L. 1 8 57, über
das richterliche Prüfungsrecht gegenüber Reichsgesetzen S. 155,
L. 1 § 5 b und R. im Recht 08 Nr. 2892. eine Verkün-
dung i. S. der Art. 2, 17 RV. ist die auf Grund besonderer
gesetzlicher Ermächtigung häufig erfolgende „Bekanntmachung“
von Gesetzestexten durch den Reichskanzler aus Anlaß größerer
Novellen zu älteren Gesetzen.
d. Das amtliche Publikationsorgan führt bis zu Nr. 3
des Jahrgangs 1871 den Titel „Bundesgesetzblatt für den Nord-
deutschen Bund“, von Nr. 4 bis Nr. 18 den Titel „Bundes-
gesetzblatt des Deutschen Bundes“ und von Nr. 19 ab den Titel
„Reichsgesetzblatt“. Für die Verkündung von Bestim-
mungen, die der Aufnahme in das Reichsgesetzblatt nicht bedürfen,
besteht seit 1873 ein im Reichsamte des Innern herausgegebenes
„Zentralblatt für das Deutsche Reich“. Daneben
bestehen für einzelne Reichsämter besondere Organe („Amtsblatt
des Reichspostamts“, „Deutsches Kolonialblatt“, „Marineverord-
nungsblatt“). Die Veräöffentlichung amtlicher Anzeigen erfolgt
durch den „Deutschen Reichs= und Königlich Preu-
Hischen Staatsanzeiger“, eine amtliche, in Berlin er-
scheinende Tageszeitung. Über die Preußische „Gesetzsamm-
lung“ vgl. S. 577.
e. Auch aufs Rechtsverordnungen will Laband
das Erfordernis der Verkündung im Reichsgesetzblatt
anwenden (vgl. auch S. 148). Die Praxis und das Reichsgericht
(Rez. 48 88) vertreten dagegen den Standpunkt, daß, soweit
nicht im Einzelfall Abweichendes bestimmt sei, der Träger der
Verordnungsgewalt die Form der Verkündung zu bestimmen habe.
Nur die vom Kaiser erlassenen Verordnungen werden regel-
mäßig ien Reichsgesetzblatte verkündet (vgl. Verordn. vom 26. Juli
1867 betr. die Einführung des Bundesgesetzblattes: sämtliche
Bundesgesetze und Anordnungen und Verfügungen des Bundes-
präsidiums).
IV. Die Organe des Reichs.
§ 33. Der Bundesrat.“)
a. Zusammensetzung.
1. Der Bundesrat, in welchem die verbündeten Re-
gierungen durch ihre Bevollmächtigten ihre Bundesrechte
*/) 2 iteratur: Perels, Stellvertretende Bevollmäch-
tigte zum Bundesrat (08).