Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

238 § 33. Der Bundesrat. 
bildet. Ihre Zahl ist nicht begrenzt und beträgt zurzeit im ganzen 
etwa 90. Es handelt sich hier um eine gewohnheitsrechtliche 
Bildung, die schließlich auch durch die Reichsschuldenordnung § 12 II, 
wonach auch stellvertretende Bevollmächtigte zum Bundesrate 
Mitglieder der Reichsschuldenkommission (S. 271) sein können, 
ihre gesetzliche Anerkennung gefunden hat. Unstreitig gilt die 
Inkompatibilität der Mitgliedschaft im Bundesrat und Reichstage 
(RV. Art. 9, 2, S. 256) auch für die stellvertretenden Bundesrats- 
bevollmächtigten. Ob diese als Bundesratsbevollmächtigte im 
Sinne der sonstigen Vorschriften (GVG. §8§ 18 II, 19, 35, 85; 
ZP#. 88 382, 402, 904, RBG. § 91 — Mitglieder des Diszipli- 
narhofs — usw.) anzusehn sind, ist zweifelhaft. 
3. Elsaß-Lothringen ist kein Bundesstaat 
(S. 487), sondern Reichsland. Es hatte also von vornherein 
keine Vertretung im Bundesrat, indessen hatte seit dem 
RG. vom 4. Juli 1879 der Statthalter das Recht, Ver- 
treter des Reichslandes mit beratender Stimme zum 
Bundesrat abzuordnen, wenn es sich entweder um Vor- 
lagen der Landesgesetzgebung handelte oder sonst die Inter- 
essen des Reichslandes eine Vertretung erforderten (S. 480). 
Nach dem durch RG. vom 31. Mai 1911 eingefügten 
Art. 6 a RV. hat Elsaß-Lothringen dagegen 3 — vom 
Statthalter instruierte — Stimmen im Bundesrat. Diese 
werden jedoch bei der Beschlußfassung über Verfassungs- 
änderungen sowie dann nicht mitgezählt, wenn nur durch 
ihren Hinzutritt Preußen die Mehrheit für sich oder den 
Stichentscheid erlangen würde (vgl. S. 481). 
4. Nach RV. Art. 6 ist die Stimmführung der 
Bundesstaaten im Bundesrate die gleiche wie im Plenum 
des ehemaligen Deutschen Bundes (S. 190); nur hat Bayern 
6 (statt 4) Stimmen, weil es auch schon im Zollbundes- 
rate (S. 197) 6 Stimmen geführt hatte. Preußen führt 
demnach 17 Stimmen, nämlich außer den 4 preußischen: 
die 4 hannöverschen, 3 kurhessischen, 3 holsteinischen, 
2 nassauischen, 1 Frankfurter des Bundestagsplenums, 
außerdem als 18. Stimme diejenige Waldecks auf Grund 
des Akzessionsvertrages vom 2. März 1887 (S. 526); die 
3 elsaß-lothringischen Stimmen werden vom Statthalter 
geführt (S. 482). Sachsen und Württemberg führen je 1, 
Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braun- 
schweig je 2, die übrigen 17 Staaten je 1. Der Bundes- 
rat zählt also insgesamt 61 (früher 58) Stimmen.
	        
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