238 § 33. Der Bundesrat.
bildet. Ihre Zahl ist nicht begrenzt und beträgt zurzeit im ganzen
etwa 90. Es handelt sich hier um eine gewohnheitsrechtliche
Bildung, die schließlich auch durch die Reichsschuldenordnung § 12 II,
wonach auch stellvertretende Bevollmächtigte zum Bundesrate
Mitglieder der Reichsschuldenkommission (S. 271) sein können,
ihre gesetzliche Anerkennung gefunden hat. Unstreitig gilt die
Inkompatibilität der Mitgliedschaft im Bundesrat und Reichstage
(RV. Art. 9, 2, S. 256) auch für die stellvertretenden Bundesrats-
bevollmächtigten. Ob diese als Bundesratsbevollmächtigte im
Sinne der sonstigen Vorschriften (GVG. §8§ 18 II, 19, 35, 85;
ZP#. 88 382, 402, 904, RBG. § 91 — Mitglieder des Diszipli-
narhofs — usw.) anzusehn sind, ist zweifelhaft.
3. Elsaß-Lothringen ist kein Bundesstaat
(S. 487), sondern Reichsland. Es hatte also von vornherein
keine Vertretung im Bundesrat, indessen hatte seit dem
RG. vom 4. Juli 1879 der Statthalter das Recht, Ver-
treter des Reichslandes mit beratender Stimme zum
Bundesrat abzuordnen, wenn es sich entweder um Vor-
lagen der Landesgesetzgebung handelte oder sonst die Inter-
essen des Reichslandes eine Vertretung erforderten (S. 480).
Nach dem durch RG. vom 31. Mai 1911 eingefügten
Art. 6 a RV. hat Elsaß-Lothringen dagegen 3 — vom
Statthalter instruierte — Stimmen im Bundesrat. Diese
werden jedoch bei der Beschlußfassung über Verfassungs-
änderungen sowie dann nicht mitgezählt, wenn nur durch
ihren Hinzutritt Preußen die Mehrheit für sich oder den
Stichentscheid erlangen würde (vgl. S. 481).
4. Nach RV. Art. 6 ist die Stimmführung der
Bundesstaaten im Bundesrate die gleiche wie im Plenum
des ehemaligen Deutschen Bundes (S. 190); nur hat Bayern
6 (statt 4) Stimmen, weil es auch schon im Zollbundes-
rate (S. 197) 6 Stimmen geführt hatte. Preußen führt
demnach 17 Stimmen, nämlich außer den 4 preußischen:
die 4 hannöverschen, 3 kurhessischen, 3 holsteinischen,
2 nassauischen, 1 Frankfurter des Bundestagsplenums,
außerdem als 18. Stimme diejenige Waldecks auf Grund
des Akzessionsvertrages vom 2. März 1887 (S. 526); die
3 elsaß-lothringischen Stimmen werden vom Statthalter
geführt (S. 482). Sachsen und Württemberg führen je 1,
Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braun-
schweig je 2, die übrigen 17 Staaten je 1. Der Bundes-
rat zählt also insgesamt 61 (früher 58) Stimmen.