Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 33. Der Bundesrat. 239 
b. Zuständigkeit. 
1. Dem Bundesrat, als dem Vertreter des Trägers 
der höchsten Reichsgewalt, stehen grundsätzlich alle Funk- 
tionen zu, welche nicht aus drücklich auf andere Organe 
des Reichs übertragen sind. Demnach äußert sich seine 
Zuständigkeit auch in allen Richtungen oberster Staats- 
gewalt. Er ist: 
a. Organ der Gesetzgebung (N. Art. 5). 
Insbesondere beschließt der Bundesrat (Art. 71, S. 
234) „über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen 
und die von demselben gefaßten Beschlüsse“. Es steht 
ihm zu (S. 233) das Recht der Initiativez; er wirkt 
mit bei der Feststellung des Gesetzesinhalts 
und nimmt die Sanktion der Gesetze vor; 
8. Organ der Regierung. 
Der Kaiser ist an die Mitwirkung des Bundesrats ge- 
bunden: bei Erklärung eines Angriffskriegs (Art. 11 
Abs. 2, oben S. 199), beim Abschlusse von völkerrechtlichen 
Verträgen hinsichtlich der nach RV. Art. 4 der Reichs- 
gesetzgebung unterliegenden Gegenstände (Art. 11 III), bei 
Vollstreckung der Bundesexekution (Art. 19), bei Auf- 
lösung des Reichstags (Art. 24), bei Ernennung ge- 
wisser Reichsbeamten (S. 275); 
7. Organ der Verwaltung. 
Der Bundesrat beschließt vor allem „über die zur 
Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemei- 
nen Verwaltungs vorschriften und -einrichtungen, so- 
fern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist“ 
(Art. 72), sowie „über Mängel, welche bei der Ausführung 
der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschrif- 
ten oder Einrichtungen hervortreten“ (Art. 73), er hat 
die Feststellung der Reichseinnahmen (Art. 39) und nimmt 
dit Rechnungslegung über deren Verwendung entgegen 
rt. 72); 
Zu Art. 73 pvgl. den aus Anlaß eines vielerörterten baye- 
rischen Ministerialerlasses über den Vollzug des Jesuitengesetzes 
(S. 310) ergangenen Bundesratsbeschluß vom 28. November 1912 
betr. die Ausführung des genannten Gesetzes (Ki. 8 10 a 4 8). 
d. Organ der Rechtspflege. 
a. Gemäß Art. 76 I hat der Bundesrat öffentlich- 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 17
	        
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