§ 33. Der Bundesrat. 239
b. Zuständigkeit.
1. Dem Bundesrat, als dem Vertreter des Trägers
der höchsten Reichsgewalt, stehen grundsätzlich alle Funk-
tionen zu, welche nicht aus drücklich auf andere Organe
des Reichs übertragen sind. Demnach äußert sich seine
Zuständigkeit auch in allen Richtungen oberster Staats-
gewalt. Er ist:
a. Organ der Gesetzgebung (N. Art. 5).
Insbesondere beschließt der Bundesrat (Art. 71, S.
234) „über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen
und die von demselben gefaßten Beschlüsse“. Es steht
ihm zu (S. 233) das Recht der Initiativez; er wirkt
mit bei der Feststellung des Gesetzesinhalts
und nimmt die Sanktion der Gesetze vor;
8. Organ der Regierung.
Der Kaiser ist an die Mitwirkung des Bundesrats ge-
bunden: bei Erklärung eines Angriffskriegs (Art. 11
Abs. 2, oben S. 199), beim Abschlusse von völkerrechtlichen
Verträgen hinsichtlich der nach RV. Art. 4 der Reichs-
gesetzgebung unterliegenden Gegenstände (Art. 11 III), bei
Vollstreckung der Bundesexekution (Art. 19), bei Auf-
lösung des Reichstags (Art. 24), bei Ernennung ge-
wisser Reichsbeamten (S. 275);
7. Organ der Verwaltung.
Der Bundesrat beschließt vor allem „über die zur
Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemei-
nen Verwaltungs vorschriften und -einrichtungen, so-
fern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist“
(Art. 72), sowie „über Mängel, welche bei der Ausführung
der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschrif-
ten oder Einrichtungen hervortreten“ (Art. 73), er hat
die Feststellung der Reichseinnahmen (Art. 39) und nimmt
dit Rechnungslegung über deren Verwendung entgegen
rt. 72);
Zu Art. 73 pvgl. den aus Anlaß eines vielerörterten baye-
rischen Ministerialerlasses über den Vollzug des Jesuitengesetzes
(S. 310) ergangenen Bundesratsbeschluß vom 28. November 1912
betr. die Ausführung des genannten Gesetzes (Ki. 8 10 a 4 8).
d. Organ der Rechtspflege.
a. Gemäß Art. 76 I hat der Bundesrat öffentlich-
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 17