Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 33. Der Bundesrat. 241 
Festungen; 2. Seewesen; 3. Zoll= und Steuerwesen; 4. 
Handel und Verkehr; 5. Eisenbahnen, Post und Tele- 
graphen; 6. Justizwesen; 7. Rechnungswesen; 8. aus- 
wärtige Angelegenheiten) gebildet, zu denen noch 4 Aus- 
schüsse (für: 9. Elsaß-Lothringen; 10. die Verfassung; 
11. die Geschäftsordnung; 12. das Eisenbahn-Gütertarif- 
wesen) treten. 
In jedem der 7 ersten Ausschüsse sind außer dem Prä- 
sidium (Preußen) mindestens 4 Bundesstaaten vertreten; tat- 
sächlich haben fast alle Ausschüsse je 7 Mitglieder. Im Ausschusse 
für Landheer und Festungen hat Bayern einen stän- 
digen Sitz; die übrigen Mitglieder, unter denen jedoch gemäß 
den Militärkonventionen je ein sächsischer und württember- 
gischer Bevollmächtigter sich befinden muß, werden vom Kaiser 
ernannt, ebenso die Mitglieder des Ausschusses für Seewesen. 
Die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom Bundesrate 
gewählt. In dem Ausschusse für die auswärtigen Angelegen- 
heiten führt Bayern den Vorsitz, außerdem gehören zu dem- 
selben Bevollmächtigte von Sachsen, Württembbrg und 
zwei vom Bundesrat alljährlich zu bestimmenden anderen Bun- 
desstaaten (uvgl. über diese durch das Einführungsgesetz zur NV. 
vom 16. April 1871 eingeführte Neuerung S. 199). Dagegen ist 
Preußen in diesem Ausschusse nicht vertreten; denn da er nur 
„Sur Information und Diskussion der Einzelregierungen über 
den Stand der auswärtigen Politik“ dient, diese Politik aber im 
wesentlichen vom Kaiser abhängt, so wäre eine Vertretung Preu- 
ßens im Ausschusse zum Zwecke der Information ein innerer 
Widerspruch. Die Ausschüsse werden für jede Session bzw. all- 
jährlich neu zusammengesetzt. 
Jeder Staat hat in ihnen nur eine Stimme. Die Aufgabe 
der Ausschüsse ist im wesentlichen die Vorbereitung der Plenar- 
beschlüsse. Über die einzelnen besonderen Obliegenheiten vol. 
NRV. Art. 36 U, 39, 46, 56 I, 63 V. 
c. Geschäftsgang. 
1. Berufung, Eröffnung, Vertagung und 
Schließung des Bundesrats steht dem Kaiser zu (RV. 
Art. 12). 
Der Bundesrat muß auf Verlangen von ½, 
jetzt also (S. 238) 21 Stimmen (RV. Art. 14) und stets 
gleichzeitig mit dem Reichstage (S. 254) berufen werden; 
er kann aber auch ohne letzteren (nicht aber der Reichstag 
ohne den Bundesrat) berufen werden (RV. Art. 13). 
Tatsächlich ist der Bundesrat schon seit langem eine stän- 
dige Versammlung; selbstverständlich sind aber nicht alle 61 
Bundesratsmitglieder ständig in Berlin (Wilhelmstr. 74 im Reichs- 
177
	        
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