242 8 33. Der Bundesrat.
amt des Innern) versammelt, zumal bei den mehrere Stim-
men führenden Staaten ein einziger Bundesratsbevollmächtigter
alle Stimmen seines Staats abgeben, ein Bundesratsbevoll-
mächtigter auch mehrere Staaten vertreten und endlich sogar
schriftliche Abstimmung erfolgen kann.
2. Leitung und Vorsitz liegt dem vom Kaiser
zu ernennenden Reichskanzler öb, der sich vermöge
schriftlicher Substitution durch jedes andere Bundesrats-
mitglied vertreten lassen kann (RV. Art. 15; vgl. über die
Vorsitzberechtigung Bayerns bei Verhinderung aller preu-
ßischen Bundesratsbevollmächtigten S. 209).
3. Der Bundesrat beschließt — abgesehen von
den S. 231 erwähnten Fällen — mit einfacher Mehr-
heit der vertretenen Stimmen.
In den S. 231 angegebenen Fällen ist richtiger Ansicht nach
auch über die Vor frage, ob eine Verfassungsänderung usw. vor-
liegt, mit einfacher Mehrheit abzustimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den
Ausschlag (Art. 7 III), also Preußen, nicht etwa auch
Bayern, falls es (S. 209) wegen Verhinderung aller preuß.
Bundesratsbevollmächtigten Preußen im Vorsitze vertre-
ten sollte.
a. Die Z elsaß-lothringischen Stimmen
werden nicht gezählt (S. 238), wenn die Präsidial-
stimme (Preußen) nur durch Hinzutritt dieser Stimmen die
Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 III, 3
(Stimmengleichheit) den Ausschlag geben würde. Das
gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Aenderungen der
Verfassung (RV. Art. 6 a II in der Fassung des Art. 1
R . über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31.
Mai 1911)9. ’
Die erstere Bestimmung soll verhüten, daß Preußens Stim-
mengewicht durch die vom Statthalter, als einer vom König von
Preußen abhängigen, preußischen Einflüssen daher vielleicht zu-
gänglichen Persönlichkeit, instruierten Stimmen vermehrt werde.
Die letztere Vorschrift will umgekehrt verhindern, daß eine von
Preußen gebilligte Verfassungsänderung an den elsaß-lothrin-
gischen Stimmen scheitert.
8. Bei Beschlußfassung über eine Angelegenheit,
welche nach den Bestimmungen der Verfassung nicht dem
ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die
Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen