244 § 34. Präsidium (Kaiser).
verfassungsmäßig berufenen Regenten) zu, welcher den
Namen Deutscher Kaiser führt (nicht „Kaiser von
Deutschland“; in internationalen Verträgen heißt er frei-
lich „Empereur d’/Allemagne“ S. 2029.
Ein etwa berufener Regent führt selbstverständlich nicht
den Kaisertitel; denn dieser steht nur dem Träger der
Preußischen Krone zu. Dagegen ist das Prädikat „Kaiser-
lich“ auf den „Kronprinzen des Deutschen Reichs und von
Preußen“ ausgedehnt („Kaiserliche und Königliche Hoheit“, Allerh.
Erl. vom 18. Jan. 1871). Reichsin signien sind die
Kaiserkrone, das Kaiserliche Wappen und die Kaiserliche Standarte
(Allerh. Erlaß vom 3. August 1871).
2. Der Kaiser ist, wie bereits oben S. 206 gezeigt,
nicht der Souverän des Deutschen Reichs. Ihm stehen
daher nur die Rechte zu, die ihm ausdrücklich übertragen
sind (über die gegensätzliche Stellung des Königs von
Preußen vgl. S. 550).
Gleichwohl hat das Kaisertum, ausgehend von der Ver-
tretung des Reichs nach außen, dem Kommando über Heer und
Flotte, der Ausübung der Staatsgewalt im Reichsland und der
Schutzgewalt in den Schutzgebieten usw., im Laufe der Zeit eine
immer steigende Bedeutung erlangt. Neben der „Gesamtheit
der verbündeten Regierungen“ hat sich die „Kaiserliche Re-
gierung“ als solche entwickelt. Sie hauptsächlich tritt durch den
Reichskanzler und die Staatssekretäre im Reichstage hervor (un-
beschadet des durch Aut. 9 RV. auch jedem anderen Bundesrats-
bevollmächtigten gewährleisteten Rechts, die Ansichten seiner Re-
gierung im Reichstage zu vertreten).
3. Auf die Reichsverfassung wird der Kaiser nicht
vereidigt (vgl. dagegen für Preußen S. 554).
b. Die Regierungsrechte des Kaisers.
Der Kaiser ist ein selbständiges Organ des Reichs,
nicht „Kollektivmandatar“ der verbündeten Regierungen.
Auch der Bundesrat ist, wie oben S. 239 ausgeführt ist,
u. a. Organ der Regierung und der Verwaltung. Eine
streng systematische Scheidung der Befugnisse des Kaisers
von denen des Bundesrats ist nicht durchführbar. Im
allgemeinen ist dem Bundesrate mehr die materielle Be-
schlußfassung, dem Kaiser mehr die Vollziehung und Aus-
führung zugewiesen (vgl. z. B. Art. 19), ohne daß dieser
Gesichtspunkt überall durchgeführt wäre (vgl. z. B. Art.
72 einerseits und Art. 50 II anderseits). Im einzelnen
liegen dem Kaiser die folgenden Funktionen ob: