Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

246 8 34. Präsidium (Kaiser). 
vom 24. Januar 1898, vgl. auch oben S. 177). Mitunter erweist 
sich jedoch außerdeem noch ein besonderes Gesetz als erforderlich, ins- 
besondere um abweichende ältere Gesetze mit den neuen Bestim- 
mungen in Einklang zu bringen (vgl. z. B. die internationalen 
Übereinkommen über den Zusammenstoß von Schiffen und die 
Hilfsleistung und Bergung in Seenot vom 23. Sept. 1910, 
RBl. 13 49, und das RG. vom 7. Januar 1913). Üüber Ver- 
einbarungen mit fremden Staaten auf dem Gebiete des sozialen 
Versicherungsrechts vgl. RFVO. 8 157. 
In weniger wichtigen Angelegenheiten tritt an Stelle der 
kaiserlichen Ratifikation die einfache Genehmigung durch die Re- 
gierung (z. B. RGBl. 00 781), oder der Vertragsschluß wird 
sofort durch Unterzeichnung einer gemeinschaftlichen Urkunde durch 
die Bevollmächtigten der Vertragsteile oder durch Schriftwechsel 
zwischen ihnen vollzogen (z. B. Rl. 13 601). 
b. Zwischen Reich und Einzelstaat ist die Zustän- 
digkeit zum Abschlusse von Staatsverträgen entsprechend der 
Zuständigkeit für die Gesetzgebung und Verwaltung (vgl. oben 
S. 207) abzugrenzen. Ausschließlich zuständig zu Vertragsschlüssen 
ist das Reich für die seiner alleinigen Gesetzgebungskompe- 
tenz unterliegenden Gegenstände, so z. B. die auswärtige Po- 
litik, die Organisation des Reichs, das Zoll-, Konsulats-, See- 
schiffahrts--, Kost- und Telegraphenwesen, in letzterer Beziehung 
allerdings mit den aus RV. Art. 52 III, Bayerischem Schluß- 
protokoll XI und dem Schlußprotokolle zum Art. 8 § 6 des Zoll- 
vereinsvertrags vom 8. Juli 1867 sich ergebenden Beschränkun- 
gen. Soweit dem Reiche die fakultative Gesetzgebungskom- 
petenz zusteht und es davon noch keinen oder keinen ausschließen- 
den Gebrauch gemacht hat, können die Einzelstaaten Verträge 
abschließen; die einzelstaatlichen Verträge und die darauf be- 
ruhenden einzelstaatlichen Vorschriften werden aber hinfällig, so- 
bald das Reich selbst über denselben Gegenstand mit dem aus- 
ländischen Staat einen Vertrag schließt oder — dies dürfte aber 
uneingeschränkt nur für Verträge der Bundesstaaten untereinander 
anzuerkennen sein — ein Gesetz erläßt (vgl. z. B. den deutsch- 
niederländischen Auslieferungsvertrag vom 31. Dez. 1896 Art. 
19, Schiffahrts Abg G. vom 24. Dez. 1911 Art. V, ferner RESt. 
4 271, aber auch RG.Z. 24 12; 128); doch kann das Reich 
die Fortdauer der einzelstaatlichen Verträge anordnen (z. B. 
EGBGB. Art. 56, Reichs= und StaatsangehörigkeitsG. 8 36, 
Schiffahrts AbgG. Art. VI). Wo das Reich zwar eine geset- 
liche Regelung vorgenommen, aber den Einzelstaaten die - 
waltung mehr oder minder belassen hat, können diese unter 
einander und mit dem Reiche Verträge eingehen (z. B. Militär- 
konventionen, RV. Art. 66, Vereinbarungen über Ausübung der 
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit: gemeinschaftliche Gerichte, 
Z. 1 § 10 10). Hinsichtlich der weder der Gesetzgebung noch der 
Verwaltung des Reichs unterliegenden Gegenstände (z. B. Kir- 
chen= und Schukwesen ist die Vertragsfreiheit der Einzelstaaten 
grundsätzlich unbeschränkt.
	        
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