Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

248 g 35. Der Reichstag. 
n. in den deutschen Schutzgebieten (S. 499). 
Die Reichsverfassung (vgl. dagegen PrVU. Art. 49) 
kennt ein Begnadigungsrecht des Kaisers nicht. Sofern ein 
solches aber auf Grund besonderer Gesetze (s. o.) besteht, beschränkt 
es das Begnadigungsrecht der Landesherren (unten S. 556). 
5. Dem Kaiser wird von Reichs wegen keine 
Zivilliste (S. 562), sondern nur ein sog. Disposi- 
tionsfonds zu Gnadenbewilligungen gewährt (die der 
Forderungspfändung nicht unterliegen, DJ Z. 13 798). 
8 35. Der Reichstag.) 
a. Natur des Reichstags. 
Der Reichstag ist, im Gegensatze zum Bundesrat, 
eine Vertretung des gesamten deutschen Volkes; 
NRWV. Art. 29: „Die Mitglieder des Reichstags sind Ver- 
treter des gesamten Volkes und an Aufträge und In- 
struktionen nicht gebunden“ (Verbot des „imperativen 
Mandats“, ähnlich schon Pr Vll. Art. 83). Hieraus folgt, 
daß die Teilnahme am Reichstag kein Mitgliedschaftsrecht 
des Einzel staats als solchen ist. Daher ist auch El- 
saß-Lothringen von vornherein im Reichstage vertreten 
gewesen. In folgerichtiger Durchführung der Vertretung 
des gesamten Volkes ist durch RG. vom 24. Februar 
1873 (oben S. 202) die itio in partes für den Reichstag 
beseitigt worden, während sie für den Bundesrat noch 
besteht loben S. 243). 
Durch Art. 29 wird nicht eine „Stellvertretung“ oder 
„gesetzliche Vertretung“ (so Bornhak) des Volks, das ja kein 
Rechtssubjekt ist, begründet. In der realen Politik hat sich, 
wie schon S. 87 angedeutet, das in Art. 29 außfgestellte Ideal 
nicht durchführen lassen. Teils nationale und konfessionelle 
Fragen, namentlich aber die wirtschaftlichen Kämpfe haben die 
Gruppierung der Abgeordneten nach politischen Parteien be- 
wirkt, und die organisierten Vereinigungen dieser politisch Gleich- 
gesinnten im Parlamente (Fraktionen) spielen in der inneren 
Politik eine wesentliche Rolle, wenngleich der Begriff der Fraktion 
z. B. weder in der NV. noch in der Geschäftsordnung des Reichs- 
tags (S. 255) anerkannt ist. Im Reichstage werden im Anschluß 
an § 22 der Gesch O. zu einer Fraktion im Sinne der Berück- 
sichtigung bei Bildung des „Seniorenkonvents“ (d. h. der Ver- 
*) Literatu Jungheim, Reichstagshandbuch (12); 
Perels, Das autonome Reichstagsrecht (03).
	        
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