270 § 37. Die Reichsbehörden.
Augenblicklich bestehen die folgenden höchsten Reichs-
behörden:
a. Das Auswärtige Amt *
(seit 1870) mit drei Abteilungen Cpolitische, handelspo-
litische, Rechts-Abteilung). Von ihm ressortieren die Gesandt-
schaften des Reichs im Auslande, die Reichskonsulate, das ar-
chäologische Institut, das deutsche Institut für ägyptische Alter-
tumskunde und die römisch-germanische Kommission. Außerdem
besorgt das Amt die Geschäfte des Preußischen Ministeriums der
auswärtigen Angelegenheiten (S. 597).
8. Das Reichsamt des Innern ·
(seit 1879, s. o.). Es ist zuständig für alle Angelegenheiten.
welche nicht speziellen Reichsbehörden zugewiesen sind, insbe-
sondere für technische, volkswirtschaftliche und gewerbepolizei-
liche Sachen. Es zerfällt in vier Abteilungen. Von ihm ressor-
tieren u. a. das statistische Amt, die Normaleichungskommission,
die physikalisch-technische Reichsanstalt, das Gesundheitsamt, die
Zentraldirektion der Monumenta Germaniae bistorica, das Ka-
nalamt in Kiel, der Börsenausschuß, sowie in bezug auf die
Verwaltungsangelegenheiten das Reichsversicherungsamt, das Auf-
sichtsamt für Privatversicherung, das Bundesamt für das Hei-
matwesen usw
J. Das Reichsmarineamt »
für die Verwaltung der Kriegsmarine, von welchem seit
1889 das den Oberbefehl führende „Oberkommando
der Marine.= unter einem „Kommandierenden Ad-
miral“ und seit 1899 —— nach Fortfall dieser Behörde (un-
ben (S., 299) — der aus ihr hervorgegangene „Admiralstab der
Warine getrennt ist (1872 bis 1889 waren Verwaltung und
di erbefehl in der „Kaiserlichen Admiralität“ vereinigt). Für
5 Personalien, die Gerichts= und Gnadensachen besteht daneben
a b„Marine kabinett. Vom Reichsmarineamt ressortiert u.
a. die Verwaltung von Kiautschou.
Bas Reichspostamt
fällt Heit 1875) für che lost und Telegraphenwesen. Es zer-
tionen“ 4 Abteilungen; von ihm ressortieren die Oberpostdirek-
in B nd tie unteren Post= und Telegraphenämter (außer
S. 150) en und Württemberg) sowie die Reichsdruckerei (unten
E. o ·
— Reichsjustizamt .
Gesetzentwü z*0 für die Vorbereitung und Ausarbeitung der
justizgesetzetrfee sowie die Aufsicht über die Ausführung der Reichs-
ZLen. Von ihn den Einzelstaaten. Das Amt hat keine Abteilun-
waltschaft bm ressortieren das Reichsgericht und die Reichsan-
sichtlich des c Militär justizverwaltung dagegen wird hin-
vom Präside Reichsmilitärgerichts und der Militäranwaltscheft
nten des Reichsmilitärgerichts, hinsichtlich der Ma-