Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

276 § 38. Die Reichsbeamten. 
§ 93). Der Kaiser hat die vom Bundesrate Gewählten hier nur 
zu ernennen; von den Mitgliedern des Reichsbankkuratoriums er- 
neunt eines der Kaiser, die drei anderen der Bundesrat (Bank. 
z 250). « « 
8. Eine besondere QOualifikation ist in bestimmten Fäl- 
len erforderlich, namentlich für Mitglieder des Reichsgerichts 
(GBG. § 127), des Reichsmilitärgerichts (MilSt#-O. 8 80), der 
Disziplinargerichte (RBe. §§ 89, 91), Berufskonsuln, (Konft- 
latsG. § 7), Post= und Telegraphenbeamte, den diplomatischen 
Dienst usw. 
J. Die Verpflichtung der Reichsbcamten zur Kautions- 
leistung ist aufgehoben worden durch RS. vom 20. Febr. 
1898, das aber die Kautionspflicht der Reichsbankbeamten (G. 
§ 22) unberührt läßt. 
d. Auch Ausländer S. 225) und Minder jährigc 
(vgl. RBG. § 48 1) können als Reichsbeamte angestellt werden. 
2. Vor dem Dienstantritte hat jeder Reichsbeamte den 
Dienstcid zu leisten (RBG. 8 3). 
a. Der Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten lanutet 
nach der Kais S. vom 29. Juni 1871 in der Regel: „Ich 
N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, 
nachdem ich zum Beamten des Deutschen Reichs bestellt worden 
bin, ich in dieser meiner Eigenschaft Seiner Majestät dem Deut- 
schen Kaiser treu und gehorsam sein, die Reichsverfassung und die 
Gesetze des Reichs beobachten und alle mir vermöge meines 
Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Ge- 
wissen genau erfüllen will, so wahr mir Gott helfe!“ Über die an- 
gebliche Zulässigkeit der Verpflichtung durch Handschlag an Eides- 
statt bei nicht vom Kaiser selbst ernaunten Reichsbeamten vgl. 
RGZZ. 78 3. Besondere Vorschriften bestehen u. a. für die Kon- 
suln (Konsulats G. § 4), den Präsidenten, die Senatspräsidenten, 
Räte und die militärischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts 
(MilSt GO. 88 75, 82 und Kais VL. vom 6. Dez. 1900). Wegen 
der mittelbaren Reichsbeamten s. NWV. Art. 50 III, 64 I1; die hierher 
gehörigen Militärbeamten sind gleich den Personen des Soldaten- 
standes (S. 290) nicht auf die Verfassung zu vereidigen (vgl. schon 
Pr . Art. 108 II). 
8. Vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für 
den Reichsdienst wird bei der Pensionierung die Dienstzeit ge- 
rechnet. Hat jedoch die Vereidigung erst nach dem Eintritt in 
den Reichsdienst stattgefunden (beweispflichtig der Beamte), so 
mi de Dienstzeit von dem letztern Zeitpunkt an gerechnet (RBG. 
8 2). 
c. Pflichten der Reichsbeamten. 
1. Jeder Reichsbeamte hat sein Amt gemäß RBG. 
§ 10 gewissenhaft wahrzunehmen und durch 
sein Verhalten in und außer dem Amte der
	        
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