Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 38. Die Reichsbeamten. 279 
17. Mak 1907 bzw. dem Militärhinterbliebenengesetze vom 
selben Tage; über die zunächst eintretende Fortzahlung des 
Gehalts oder der Pension (Gnadenvierteljahr, Gnaden- 
monat) vgl. RBG. §8§ 7 ff., 69, MilHinterbl G. 8§ 29; 
e. Unfallfürsorge gemäß dem RG. vom 18. 
Juni 1901, das jedoch durch das Offizierpensions= und 
das Mannschaftsversorgungsgese (oben ) für die be- 
treffenden Personen außer Kraft gesetzt ist. Die durch 
diese drei Gesetze Gesicherten sind versicherungsfrei nach 
8 554 der RVO. 
e. Anderung und Beendigung des Be- 
amtenverhältnisses. 
1. Anderung. 
a. Die Versetzung in ein anderes Amt von nicht 
geringerem Rang und etatsmäßigem Diensteinkommen muß 
sich jeder Reichsbeamte (Ausnahmen: RB. 8 158) ge- 
fallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert 
(§ 23); über Strafversetzung vgl. 8 751. 
8. Die einstweilige Versetzung in den 
Ruhestand unter Bewilligung des gesetzlichen Warte- 
gelds ("4 des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde 
zu legenden Diensteinkommens, höchstens 12 000 M.; „Stel- 
lung zur Disposition“) ist statthaft (§8 24 ff.): a. beim 
Aufhören des Amts infolge einer Umbildung der Reichs- 
behörden, b. hinsichtlich des Reichskanzlers, der Staats- 
sekretäre, Unterstaatssebretäre und der übrigen in § 25 
aufgeführten Beamten (vgl. ferner Reichseisenbahnamts G. 
vom 27. Juni 1873 § 2 II, GG. 8s 150, MilStW G. 
8 107 II, wegen Elsaß-Lothringens S. 482, der Kolonial- 
beamten Kol BeamtG. 8 12. — Ausnahmen: R. 
158). 
J. Die vorläufige Dienstenthebung („Sus- 
pension vom Amte“) unter Einbehaltung des halben 
Diensteinkommens tritt ein (88 125 ff.): 
a. kraft Gesetzes: 
1) wenn die Verhaftung im gerichtlichen Strafverfahren 
beschlossen oder ein noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen 
ist, das den Amtsverlust kraft Gesetzes bewirkt; . 
2) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht
	        
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