8 38. Die Reichsbeamten. 279
17. Mak 1907 bzw. dem Militärhinterbliebenengesetze vom
selben Tage; über die zunächst eintretende Fortzahlung des
Gehalts oder der Pension (Gnadenvierteljahr, Gnaden-
monat) vgl. RBG. §8§ 7 ff., 69, MilHinterbl G. 8§ 29;
e. Unfallfürsorge gemäß dem RG. vom 18.
Juni 1901, das jedoch durch das Offizierpensions= und
das Mannschaftsversorgungsgese (oben ) für die be-
treffenden Personen außer Kraft gesetzt ist. Die durch
diese drei Gesetze Gesicherten sind versicherungsfrei nach
8 554 der RVO.
e. Anderung und Beendigung des Be-
amtenverhältnisses.
1. Anderung.
a. Die Versetzung in ein anderes Amt von nicht
geringerem Rang und etatsmäßigem Diensteinkommen muß
sich jeder Reichsbeamte (Ausnahmen: RB. 8 158) ge-
fallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert
(§ 23); über Strafversetzung vgl. 8 751.
8. Die einstweilige Versetzung in den
Ruhestand unter Bewilligung des gesetzlichen Warte-
gelds ("4 des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde
zu legenden Diensteinkommens, höchstens 12 000 M.; „Stel-
lung zur Disposition“) ist statthaft (§8 24 ff.): a. beim
Aufhören des Amts infolge einer Umbildung der Reichs-
behörden, b. hinsichtlich des Reichskanzlers, der Staats-
sekretäre, Unterstaatssebretäre und der übrigen in § 25
aufgeführten Beamten (vgl. ferner Reichseisenbahnamts G.
vom 27. Juni 1873 § 2 II, GG. 8s 150, MilStW G.
8 107 II, wegen Elsaß-Lothringens S. 482, der Kolonial-
beamten Kol BeamtG. 8 12. — Ausnahmen: R.
158).
J. Die vorläufige Dienstenthebung („Sus-
pension vom Amte“) unter Einbehaltung des halben
Diensteinkommens tritt ein (88 125 ff.):
a. kraft Gesetzes:
1) wenn die Verhaftung im gerichtlichen Strafverfahren
beschlossen oder ein noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen
ist, das den Amtsverlust kraft Gesetzes bewirkt; .
2) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht