280 8 38. Die Reichsbeamten.
s btslraftige Entscheidung auf Dienstentlassung ergangen
ist; ·
b. kraft Verfügung der obersten Reichsbehörde
bei oder nach Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens.
oder förmlichen Disziplinarverfahrens.
2. Beendigung. "
(. Sie kann eintreten, ohne daß dem Beamten
ein Anspruch auf Pension und Titel zusteht,
nämlich bei:
a. Entlassung auf Antrag, die dem Beamten
kraft Gewohnheitsrechts jederzeit, auch bei schwebendem
Disziplinarverfahren (RBG. § 100), zu erteilen ist (an-
ders nach preuß. R., S. 647); ogl. RGZ. 83 149;
b. Dienstentlassung durch Disziplinar-
urteil (vgl. aber § 75 a. E.);
c. Kündigung, Widerruf oder Zeitablauf bzgl.
der ausnahmsweise nicht auf Lebenszeit angestellten Be-
amten (88 2, 32);
d. strafgerichtlicher Verurteilung gemäß
St GB. S8 31 ff., 81 ff.; vgl. ferner RGZ. 83 432.
8. Der Auspruch auf Pension und Titel
steht dem Beamten zu bei Versetzung in den Ruhestand
(vgl. S. 647), mag diese auf Antrag oder zwangsweise
erfolgt sein (RBG. §8 60 a ff.; aber auch § 158).
k. Vermögensrechtliche Seite des Reichs-
dienstes. .
1. Im allgemeinen gelten auch hier die für das
preußische Recht maßgebenden Grundsätze (S. 648), so bzgl.
des Defektenverfahrens (88 134 ff.), der Zulässigkeit des
Rechtswegs über vermögensrechtliche Ansprüche der
Reichsbeamten nach vorgängiger Entscheidung der ober-
sten Reichsbehörde (§8 149 ff.), der Zuständigkeit des
Landgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen-
standes (GVG. 8 70).
2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und
in welchen Formen der Beamte, der unter Verletzung
seiner Amtspflicht einem Dritten Schaden zufügt,
hierfür privatrechtlich verantwortlichgemacht wer-
den kann, ist nach BGB. 88 839—841 (L. II §§ 99 b 6,