Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

280 8 38. Die Reichsbeamten. 
s btslraftige Entscheidung auf Dienstentlassung ergangen 
ist; · 
b. kraft Verfügung der obersten Reichsbehörde 
bei oder nach Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. 
oder förmlichen Disziplinarverfahrens. 
2. Beendigung. " 
(. Sie kann eintreten, ohne daß dem Beamten 
ein Anspruch auf Pension und Titel zusteht, 
nämlich bei: 
a. Entlassung auf Antrag, die dem Beamten 
kraft Gewohnheitsrechts jederzeit, auch bei schwebendem 
Disziplinarverfahren (RBG. § 100), zu erteilen ist (an- 
ders nach preuß. R., S. 647); ogl. RGZ. 83 149; 
b. Dienstentlassung durch Disziplinar- 
urteil (vgl. aber § 75 a. E.); 
c. Kündigung, Widerruf oder Zeitablauf bzgl. 
der ausnahmsweise nicht auf Lebenszeit angestellten Be- 
amten (88 2, 32); 
d. strafgerichtlicher Verurteilung gemäß 
St GB. S8 31 ff., 81 ff.; vgl. ferner RGZ. 83 432. 
8. Der Auspruch auf Pension und Titel 
steht dem Beamten zu bei Versetzung in den Ruhestand 
(vgl. S. 647), mag diese auf Antrag oder zwangsweise 
erfolgt sein (RBG. §8 60 a ff.; aber auch § 158). 
k. Vermögensrechtliche Seite des Reichs- 
dienstes. . 
1. Im allgemeinen gelten auch hier die für das 
preußische Recht maßgebenden Grundsätze (S. 648), so bzgl. 
des Defektenverfahrens (88 134 ff.), der Zulässigkeit des 
Rechtswegs über vermögensrechtliche Ansprüche der 
Reichsbeamten nach vorgängiger Entscheidung der ober- 
sten Reichsbehörde (§8 149 ff.), der Zuständigkeit des 
Landgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen- 
standes (GVG. 8 70). 
2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und 
in welchen Formen der Beamte, der unter Verletzung 
seiner Amtspflicht einem Dritten Schaden zufügt, 
hierfür privatrechtlich verantwortlichgemacht wer- 
den kann, ist nach BGB. 88 839—841 (L. II §§ 99 b 6,
	        
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