8 39. Die auswärtigen Angelegenheiten. 283
Gesandten der deutschen Mittelstaaten in Berlin sind ge—
wöhnlich zugleich die stimmführenden Bundesratsbevoll-
mächtigten ihrer Regierungen.
Den Reichsgesandten liegt auch die Vertretung der Interessen
der Einzelstaaten und ihrer Angehörigen ob (vogl. RV. Art. 3 VI).
Allein wo an demselben Hof eine Landesgesandtschaft besteht, hat
diese die besonderen Interessen ihres Staates und ihrer Ange-
hörigen zu vertreten. Ausschließlich zum Geschäftskreise der
Reichsgesandten zählen dagegen die nach Reichsrecht gemein-
schaftlichen Angelegenheiten 8 B. die auswärtige Politik, Mili-
tär-, Marine-, Zoll-, Handels-, Gewerbewesen). Zur Erteilung
von Pässen an Reichsangehörige zum Eintritt in das Reichsgebiet
sind die Reichsgesandten (und Reichskonsuln) und die einzelstaat-
lichen Gesandten befugt, diese jedoch für Angehörige anderer Bun-
desstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke nicht
(durch eigene oder Reichsgesandte) vertreten sind (RG. über das
Paßwesen vom 12. Oktober 1867 § 6). Nach dem bayerischen
Schlußprotokolle (VII, VIII) ist bei Verhinderung der Reichs-
gesandten deren Vertretung etwaigen an denselben Höfen beglau-
bigten bayerischen Gesandten zu übertragen; hierfür und für
die an den Sitzen bayerischer Gesandtschaften eintretende Ent-
behrlichkeit der Vertretung bayerischer Interessen durch die Reichs-
gesandten erhält Bayern eine jährliche Vergütung.
8. Im einzelnen liegt den Gesandten ob: die Füh-
rung von Verhandlungen mit der fremden Regierung, die
Erstattung von Berichten an ihre Vorgesetzten über ihre
eigene Tätigkeit und sonstige wichtige Gegenstände sowie
die Beratung der in dem fremden Staate sich aufhalten-
den Angehörigen des Reichs (bei Landesgesandten des be-
treffenden Einzelstaats). Daneben üben die Reichsge-
sandten gewisse obrigkeitliche Befugnisse aus.
So kann der Reichskanzler einem Reichsgesandten (oder
Reichskonsul) die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von
bürgerlich-gültigen Eheschließungen und zu Personenstandsbeur-
kundungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen erteilen
(RG. betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personen-
stands von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870,
abgeändert durch GGBG. Art. 40 und § 85 des Personen-
standsG. vom 6. Februar 1875; vgl. ferner Art. 6 des Haager
Eheschließungsabkommens vom 12. Juni 1902). Die Legalisation
ausländischer Urkunden erfolgt durch einen Gesandten (loder
Konsul) des Reichs (L. 1 § 4120. über Zustellungen im Zivil-
prozesse vgl. 8BPO. § 199 und Z. 1 8 65 c 4 o, über Erteilung
von Pässen S. 317, von Reisescheinen für Führer der aus Frank-
reich über deutsches Gebiet fliegenden Luftfahrzeuge gi II, 4
der unter dem 29. Juli 1913 bekanntgemachten deutsch-fran-
zösischen Vereinbarung.