Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

284 § 39. Die auswärtigen Angelegenheiten. 
Die obrigkeitlichen Befugnisse der einzelstaatlichen Gesandten 
im Auslande sind weniger weitgehend und beschränken sich im 
allgemeinen auf die Erteilung von Pässen und im Falle landes- 
gesetzlicher Ermächtigung auf Eoeschtießungen und Personenstands- 
beurkundungen (jedoch unter Gleichberechtigung der Reichsge- 
sandten: RG. vom 4. Mai 1870 13). 
J. Unter den Gesandten (agents diplomatiques) unterscheidet 
man seit dem Wiener Reglement vom 19. März 1815 und dem 
Aach ener Protokoll vom 21. November 1818: 
a. die Botschafter (ambassadeurs, mit „caracteère repré-- 
sentatif“, auch die päpstlichen Legaten und Nuntien, Ki. 8 8 
b 2 J), in der Regel zwischen Großmächten; 
b. die Gesandten (außerordentlichen Gesandten) und be- 
vollmächtigten Minister, envoys extraordinaires et ministres pléni- 
potentiaires, auch die pästlichen Internuntien; 
c. die Ministerresidenten (seit 1818); 
d. die Geschäftsträger (chargés d'affaires), diese nicht 
wie die Rangklassen a—c vom Staatsoberhaupt beim Staatsober- 
haupt, sondern nur vom Minister des Auswärtigen beim Minister 
akkreditiert. 
2. Die Konsuln. 
a. Das gesamte Konsulatwesen steht unter der (durch 
§ 3 des RG., betr. die Organisation der Bundeskonsulate 
sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, 
vom 8. November 1867 dem Reichskanzler delegierten) 
Aufsicht des Kaisers, der die Konsuln nach Vernehmung 
des Bundesratsausschusses für Handel und Verkehr an- 
stellt (RV. Art. 56 I). In dem Amtsbezirke der deut- 
schen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet 
werden, die bestehenden Landeskonsulate waren aufzu- 
heben nach Maßgabe des Art. 56 II. 
Für das Konsulatwesen gilt also, im Gegensatze zum Ge- 
sandtschaftsrechte, die alleinige Zuständigkeit des Reichs. Die 
Einzelstaaten können nur innerhalb des Reichsgebiets für die 
besonderen Interessen ihrer Angehörigen Konsuln bestellen; RV. 
Art. 47 betrifft nur den Schutz des deutschen Handels im Aus- 
lande. Auch können die Einzelstaaten ausländische Konsuln emp- 
fangen und für ihr Gebiet mit dem „Exequatur“ versehen (pvgl. 
das bayerische Schlußprotokoll vom 23. November 1870 Xll) 
8. Unter den Konsuln unterscheidet man General- 
konsuln, Konsuln und Vizekonsuln (Bundes- 
konsulatsG. § 2); keine selbständigen Reichsorgane sind 
die Konsularagenten, d. h. die von dem Konsul 
mit Genehmigung des Reichskanzlers bestellten konfu- 
larischen Privotbevollmächtigten (§ 11). Die Konsuln
	        
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