Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 39. Die auswärtigen Angelegenheiten. 285 
sind entweder Berufskonsuln (consules missi), 
Reichsangehörige mit besonderer Vorbildung (8 7), oder 
Wahlkonsuln (consules electi), zu welchen vorzugs- 
weise Kaufleute ernannt werden sollen, die die Reichs- 
angehörigkeit besitzen (§ 9). Auch die Wahlkonsuln sind 
Reichsbeamte, unterliegen aber nicht allen Bestimmungen 
des RB. (vgl. z. B. §8 16 III, 21 II) und werden nicht 
besoldet; sie beziehen die tarifmäßigen Gebühren für 
sich (8 10), also nicht, wie die Berufskonsuln (8 8 IV), 
für die Reichskasse. 
J. Die allgemeine Aufgabe der Konsuln ist der 
Schutz des Reichsinteresses, namentlich in be- 
zug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt, die Überwachung 
der Staatsverträge und Rat= und Beistandgewährung 
an die Angehörigen der Einzelstaaten und anderer be- 
freundeter Staaten (8 1, vgl. auch § 20). 
Irn besonderen, den Einzelstaat oder einzelne Reichsange- 
hörige berührenden Angelegenheiten berichten sie nicht an das 
Auswärtige Amt, sondern an die Regierung des Einzelstaats, 
die auch ihrerseits den Reichskonsuln Aufträge erteilen kann (8 3). 
Bei Rechtsstreitigkeiten von Reichsangehörigen haben sie auf An- 
trag das Vermittler= und Schiedsrichteramt zu übernehmen # 21). 
Den Schiffen der Kriegsmarine müssen sie Beistand und Unter- 
stützung gewähren (88 27, 28). 
· d. Außerdem stehen den Konsuln gewisse obrig— 
keitliche Befugnisse zu. 
a. Über die Ermächtigung zur Ausübung von standesamt- 
lichen Verrichtungen siehe S. 283, über die Ausstellung und 
Visierung von Pässen S. 317 und Bundeskonfulats G. 8 26, von 
Reisescheinen für Luftfahrzeugführer S. 283. 
b. Die Konsulate für Hafenplätze im Auslande sind die 
Seemannsämter mit den durch die Seemannsordnung ihnen 
zugewiesenen Obliegenheiten (ogl. Seemannsordnung vom 2. Juni 
1902 8 5, ferner RG. vom 2. Juni 1902, betr. die Verpflichtung 
der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute, 
und HGB. 8 749 III in der Fassung des RG. vom 2. Juni 1902, 
RBO. 88 1107, 1113, 1208, 1214, 1747, PersonenstandsG. vom 
6. Februar 1875 8 62). 
c. Die Polizeigewalt üben die Konsuln über die im 
Hafen ihrer Residenz befindlichen Schiffe der deutschen Handels- 
marine (8§ 33). Sie bilden für diese Schiffe die Musterungs- 
behörde (§ 32), haben die Meldungen der einen Hafen ihres Amts- 
bezirks anlaufenden deutschen Kauffahrteischiffe entgegenzunehmen 
# 31 und NR. vom 18. Juni 1911, betr. die Schiffsmeldungen 
ei den Konsulaten des Deutschen Reichs) und die Innehaltung
	        
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