Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

290 8 40. Das Reichskriegswesen. 
verabschiedeten Offizieren), wurde vom Kammergericht die Ehren- 
gerichtsverordnung für die Offiziere des preußischen Heeres vom 
2. Mai 1874 angesehen (KG IJ. 36 C 120, Fall Gädke). 
Die Unterscheidung zwischen Armeebefehl und Armeever- 
ordnung gilt entsprechend für die Flotte: nur die Verwal- 
tung der Marine wird unter der Verantwortlichkeit und Gegen- 
zeichnung des Reichskanzlers oder seines Stellvertreters, des 
Staatssekretärs des Reichsmarineamts, geführt, nicht auch das 
Kommando (vgl. den AE. vom 30. März 1889). 
2. Dagegen sind den Bundesstaaten und deren Sou- 
veränen die folgenden Militärhoheitsrechte ver- 
blieben. · 
a. Die Kontingentsherrlichkeit, d. h. die 
Gesamtheit der den Landesherren (und den Senaten der 
Freien Städte) auf dem Gebiete des Militärwesens zu- 
stehenden Befugnisse. Sie äußert sich: 
a. in der — durch den Oberbefehl des Kaisers be- 
schränkten — Kommandogewalt der Landesherren; 
die Offiziere werden — abgesehen von den dem Kaiser 
vorbehaltenen Stellen (S. 288) — von dem Landesherrn 
ernannt, dem sie den Fahneneid leisten (RV. Art. 66). 
Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt 
der preußischen Armee maßgebend, die äußeren Abzeichen 
(Kokarden usw.) werden aber von den Kontingentsherren 
bestimmt (Art. 63 II). Seit dem 22. März 1897 (Zente- 
narfeier) trägt jedoch die gesamte Armee neben der Lan- 
deskokarde die Reichskokarde; 
Der Fahneneid (welcher bei der Feldartillerie auf das 
Geschütz geleistet wird) lautet in Preußen: „Ich schwöre zu 
Gott dem Allwissenden und Allmächtigen einen leiblichen Eid 
E Z. 1 § 92b), daß ich Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, 
önige von Preußen, Wilhelm II., meinem allergnädigsten Landes- 
herrn, in allen und jeden Vorfällen, zu Lande und zu Wasser, 
in Kriegs= und Friedenszeiten, und an welchen Orten es immer 
sei, getreu und redlich dienen, Allerhöchstdero Nutzen und Bestes 
befördern, Schaden und Nachteile aber abwenden, die mir vor- 
geelenen Kriegsartikel und die mir erteilten Vorschriften und 
efehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es einem 
rechtschaffenen, unverzagten, pflicht= und ehrliebenden Soldaten 
eignet und gebührt. So wahr mir Gott helse“ (die Evange- 
lischen setzen hinzu: „durch Jesum Christum zur Seligkeit“, die 
Katholiken: „und sein heiliges Evangelium“). 
Bei den Elsaß-Lothringern werden die Worte: „Könige 
von Preußen, meinem allergnädigsten Landesherrn“ ausgelassen. 
Bei Nichtpreußen wird an der Stelle des Kaisers zunächst der
	        
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