290 8 40. Das Reichskriegswesen.
verabschiedeten Offizieren), wurde vom Kammergericht die Ehren-
gerichtsverordnung für die Offiziere des preußischen Heeres vom
2. Mai 1874 angesehen (KG IJ. 36 C 120, Fall Gädke).
Die Unterscheidung zwischen Armeebefehl und Armeever-
ordnung gilt entsprechend für die Flotte: nur die Verwal-
tung der Marine wird unter der Verantwortlichkeit und Gegen-
zeichnung des Reichskanzlers oder seines Stellvertreters, des
Staatssekretärs des Reichsmarineamts, geführt, nicht auch das
Kommando (vgl. den AE. vom 30. März 1889).
2. Dagegen sind den Bundesstaaten und deren Sou-
veränen die folgenden Militärhoheitsrechte ver-
blieben. ·
a. Die Kontingentsherrlichkeit, d. h. die
Gesamtheit der den Landesherren (und den Senaten der
Freien Städte) auf dem Gebiete des Militärwesens zu-
stehenden Befugnisse. Sie äußert sich:
a. in der — durch den Oberbefehl des Kaisers be-
schränkten — Kommandogewalt der Landesherren;
die Offiziere werden — abgesehen von den dem Kaiser
vorbehaltenen Stellen (S. 288) — von dem Landesherrn
ernannt, dem sie den Fahneneid leisten (RV. Art. 66).
Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt
der preußischen Armee maßgebend, die äußeren Abzeichen
(Kokarden usw.) werden aber von den Kontingentsherren
bestimmt (Art. 63 II). Seit dem 22. März 1897 (Zente-
narfeier) trägt jedoch die gesamte Armee neben der Lan-
deskokarde die Reichskokarde;
Der Fahneneid (welcher bei der Feldartillerie auf das
Geschütz geleistet wird) lautet in Preußen: „Ich schwöre zu
Gott dem Allwissenden und Allmächtigen einen leiblichen Eid
E Z. 1 § 92b), daß ich Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser,
önige von Preußen, Wilhelm II., meinem allergnädigsten Landes-
herrn, in allen und jeden Vorfällen, zu Lande und zu Wasser,
in Kriegs= und Friedenszeiten, und an welchen Orten es immer
sei, getreu und redlich dienen, Allerhöchstdero Nutzen und Bestes
befördern, Schaden und Nachteile aber abwenden, die mir vor-
geelenen Kriegsartikel und die mir erteilten Vorschriften und
efehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es einem
rechtschaffenen, unverzagten, pflicht= und ehrliebenden Soldaten
eignet und gebührt. So wahr mir Gott helse“ (die Evange-
lischen setzen hinzu: „durch Jesum Christum zur Seligkeit“, die
Katholiken: „und sein heiliges Evangelium“).
Bei den Elsaß-Lothringern werden die Worte: „Könige
von Preußen, meinem allergnädigsten Landesherrn“ ausgelassen.
Bei Nichtpreußen wird an der Stelle des Kaisers zunächst der