Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8§ 40. Das Reichskriegswesen. 291 
Landesherr (bei den Hanseaten der Senat) genannt, und es heißt 
dann weiter: „den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge leisten.“ 
Der Fahneneid in Bayern lautet dagegen: „Ich schwöre 
zu Gott dem Allmächtigen einen körperlichen Eid, daß ich meinem 
Könige treu dienen, Allerhöchst dessen Wohl nach Kräften fördern, 
allen Vorgesetzten den gebührenden Respekt und Gehorsam leisten, 
deren Befehle ohne Widerrede und unverdrossen vollziehen “ 
usw. ähnlich wie in Preußen. Zum Schlusse heißt es: „— Auch 
schwöre ich: Im Kriege den Befehlen Seiner Majestät des 
Deutschen Kaisers als Bundesfeldherrn unbedingt Folge 
zu leisten“ (zu diesem Zusatze vgl. S. 293). 
b. in der eigenen Militärgerichtsbarkeit und 
dem daraus sich ergebenden Begnadigungsrechte; 
Nach RV. Art. 61 wurde bisher die Militärgerichtsbarkeit, 
die sich nach § 39 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 
auf Strafsachen beschränkt, mit Ausnahme von Bayern und 
Württemberg (S. 293), nach Maßgabe der Preußischen Militär- 
strafgerichtsordnung vom 3. April 1845 ausgeübt, während das in 
RV. Art. 61 erwähnte Pr. Militärstrafgesetzbuch vom 3. April 
1845 für das ganze Reich bereits durch das Militärstrafgesetzbuch 
für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 ersetzt war. Seit 
dem 1. Oktober 1900 ist das Militärstrafverfahren im ganzen 
Reich, also auch in Bayern und Württemberg, ein einhertliches: 
die Reich'smilitärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 
hat das Verfahren neu unter Heranziehung der den Reichsstraf- 
prozeß beherrschenden Grundsätze (Unmittelbarkeit, Offentlichkeit, 
Anklageprinzip, Militäranwaltschaft, Zulassung der Verteidigung, 
freie Beweiswürdigung, Rechtsmittel: Berufung und Revision, 
Instanzenzug: Kriegsgericht, Oberkriegsgericht, Reichsmilitärge- 
richt, letzteres mit dem Sitz in Berlin) geordnet. Sie schreibt auch 
in 8 465 die entsprechende Anwendung des RG. betr. die Ent- 
schädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Per- 
sonen vom 20. Mai 1898 vor. Vgl. Z. 1 § 11 a 5. 
c. in der eigenen Militärverwaltung; 
Es gibt keine Reichs-, sondern nur eine Landesmilitärver- 
waltung, die von den Kriegsministern von Preußen, Bayern, 
Sachsen, Württemberg geführt wird. Diese und die ihnen unter- 
stellten Intendanten sind daher bei Prozessen des Reichsmilitär- 
fiskus (S. 447) zu dessen Vertretung berufen (RGZ. 20 148; 
24 37; 43 14; 83 163; Z. II Anhang IV C zub). 
Die Militärbeamten sind Landesbeamte, aber wegen RB. 
§ 1 mittelbare Reichsbeamte (außer in Bayern); im Sinne des 
RB. 8§ 159 sind ferner das preußische, sächsische und württem- 
bergische Kriegsministerium (mittelbare) oberste Reichsbehörden 
(S. 269). Daneben liegt dem Reichskanzler nach RV. Art. 4, 17 
die Beaufsichtigung des Militärwesens ob, und für die Inne- 
haltung der etatsrechtlichen Schranken ist er wegen Art. 62 
(S. 288) neben den Kriegsministern für verantwortlich zu er- 
achten. Diese find ihm aber nicht unterstellt, wenngleich in
	        
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