§ 40. Das Reichskriegswesen. 297
tion vom 30. Dezember 1820, erstere geändert am 10. Juli
1911, für Hohenzollern und die neuen Landesteile KglV.
vom 30. Dezember 1850 und 23. Mai 1867). In vielen Be-
ziehungen sind die Gendarmen den Militärpersonen allerdings
gleichgestellt (Militärstrafgerichtsbarkeit: Gendarmerie B. 8 11,
EMil StGB. § 2 II, Pr MilStecB. 88 48 II, III, 188,
E#Mil StGO. 8 2 III; Heiraten der Militärpersonen: KglV.
vom 25. Mai 1902; Heranziehung zu den Gemeindeabgaben:
KommAbgG. 8 42 I.).
5. Polizeiliche Funktionen der bewaff-
neten Macht.
Im vorstehenden wurde die Gendarmerie als eine
militärisch organisierte, aber polizeilichen Zwecken, ins-
besondere der Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und
Ordnung im Innern dienende Einrichtung gekennzeichnet.
Die bewaffnete Macht ist dagegen vornehmlich zum Schutze
gegen äußere Feinde bestimmt. In gewissem Umfang
und unter gewissen Voraussetzungen kann sie jedoch auch
Aufgaben polizeilicher Natur erfüllen.
Nach RV. Art. 66 II steht den Bundesfürsten bzw.
Senaten das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht
bloß ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch
alle andern in ihren Gebieten dislozierten Truppenteile
zu requirieren. Wann die Verwendung oder Requisition
des Militärs zu polizeilichen Zwecken zulässig ist, ist
teils nach Reichs-, teils nach Landesrecht zu beurteilen.
In Preußen gilt folgendes:
a. Bei öffentlichen Notständen, und zwar bei Gefahr
für Leben oder Eigentum, ausnahmsweise auch bei erheblichen
Störungen des öffentlichen Verkehrs, können die oberen Verwal-
tungsbehörden, am Standorte der Truppe auch die Ortsbe-
hörden, bei äußerster Gefahr alle Behörden oder Privatpersonen
„militärische Hilfskommandos“ beantragen, in der Regel beim
Generalkommando (Min Vf. vom 28. Febr. 1899, deren Bestim-
mungen zunächst nur innerhalb Preußens gelten, aber bei Hilfe-
leistungen in anderen Bundesstaaten als Anhalt für die General-
kommandos betreffs der Kostenerstattungsforderungen dienen).
Über die Teilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei be-
stimmt die AKO. vom 29. Aug. 1818, daß das Militär am Lö-
schen sich nur im Notfall und auf Ersuchen der Zivilbehörde be-
teiligt, während sich im übrigen seine Einwirkung auf Bewa-
chung der Zugänge und Erhaltung der Ordnung beschränkt.
Die Requisition militärischer Hilfe durch die Verwaltungsbehörden
zur Durchführung von Absperrungsmaßregeln sieht auch
§ 14 des RinderpestG. vom 7. April 1869 vor.