298 § 40. Das Reichskriegswesen.
8. Zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur
Ausführ ung der Gesetze kann nach Pr U. Art. 36,
der jedoch bei Erklärung des Belagerungszustands sowie bei Krieg
oder Aufruhr außer Kraft gesetzt werden kann (Pr V. Art. 111,
PrG. über den Belagerungszustand, S. 288, §§ 5, 16), die be-
waffnete Macht nur in den vom Gesetze bestimmten
Fällen und auf Requisition der Zivilbehörde
verwendet werden. In letzterer Beziehung hat das Gesetz die
Ausnahmen zu bestimmen.
Requisitionen seitens der Zivilbehörde sind vorgesehen in
den nachstehenden Fällen:
a. Bei Vollstreckungshandlungen hat sich der
Gerichtsvollzieher, wenn militärische Hilfe erforderlich
ist, an das Vollstreckungsgericht und dieses an die Militärbehörde
zu wenden (ZP#. 88 758 III, 789; vgl. auch die von manchen
noch für gültig erachteten Vorschriften der AG. I, 24, 150
und Anh. § 179 über den vom Gericht regelmäßig zuvor an die
vorgesetzte Behörde zu erstattenden Bericht).
b. Ferner können die Regierungen militärische Exe-
kution stattfinden lassen nach § 483 der Kgl V. vom 26. Dez.
1808 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Polizei= und
Finanzbehörden bei hartnäckigem Ungehorsam oder wirk-
licher Widersetzlichkeit nach fruchtlos gebliebener Zivil-
exekution (vgl. LVG. 88 132 ff.), sowie nach II A der Gesch Anw.
für die Regierungen vom 31. Dez. 1825, falls zur Handhabung
dringender polizeilicher Maßregeln die Verwendung von Mili-
tär erforderlich ist. Außer bei Gefahr im Verzuge hat sich je-
doch der Regierungspräsident vorher an den Oberpräsidenten
zu wenden. Bornhak sieht übrigens die ersterwähnte Vorschrift
(§ 48 3 der V. vom 26. Dez. 1808) als durch Einführung der
Gendarmerie (S. 296) beseitigt an.
c. Die Kgl V. vom 30. Dez. 1798 verpflichtet die Polizei-
beamten, bei Aufläufen nach vergeblichem Versuche, die Menge
auseinanderzubringen, u. a. den Gouverneur oder andere Mili-
tärchefs der Stadt zu benachrichtinen; die Militärbehörden wür-
den der Polizei zur Unterdrückung entstehender Tumulte Bei-
stand leisten. Wenn die bewaffnete Macht bei einem Auflauf
einschreitet, so richtet sich ihr Vorgehen nach den §8 8—10 der
Kgl V. vom 17. Aug. 1835 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und der dem Gesetze schuldigen Achtung bei Aufläufen
und Tumulten (über den zivilrechtlich noch bedeutsamen 8 11
vol. L. II § 99 91). Hier ist also auch eine Requisition durch die
Orts polizeibehörde zulässig. Wird das Militär zum Beistand
einer Zivilbehörde kommandiert, so hat ersteres, nicht die Zivil-
behörde über den Waffengebrauch zu entscheiden (vgl.
im einzelnen PrG. vom 20. März 1837, in die neuen Provinzen
eingeführt durch KglV. vom 25. Juni 1867. Über den Waffenge-
brauch der Gendarmen s. Gendarmerieinstruktion, S. 296, 8 28,
der Polizeibeamten Min Erl. vom 3. Juli 1908 und 4. Mai