Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 40. Das Reichskriegswesen. 301 
geworbenen Unionsarmee von etwa 100 000 Mann Milizen in den 
einzelnen Staaten. 
a. RV. Art. 57 bestimmt: „Jeder Deutsche ist wehr- 
pflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht 
vertreten lassen.“ 
Vgl. StGB. 88 140 ff., 360 3 (Strafbarkeit der Auswan- 
derung gewisser Wehrpflichtiger, der Anwerbung für fremde Mi- 
litärdienste und der Verleitung zur Desertion, der Selbstverstüm- 
melung und der Anwendung einer Täuschung zwecks Entziehung 
von der Erfüllung der Wehrpflicht), Wehr G. § 15 III. RMil G. 
§ 60, RG. vom 11. Februar 1888 § 43 (Erlaubnis bzw. Anzeige 
bei Auswanderung), Reichs= und StaatsangehörigkeitsG. § 22 
(Gersagung der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit). Die 
stimmungen über die füllung der Wehrpflicht finden sich 
in verschiedenen Gesetzen, so in dem RG. vom 9. November 1867, 
betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst (Wehr G.), dem RMilW. 
vom 2. Mai 1874, dem RG. vom 11. Februar 1888, betr. Ande- 
rungen der Wehrpflicht, usw., sämtlich durch zahlreiche fernere 
Gesetze geändert oder ergänzt, zuletzt durch R. vom 3. und 
22. Juli 1913. Eine Zusammenstellung der einschlägigen Vor- 
schriften ist in der Wehrordnung enthalten, die in militä- 
rischer Hinsicht durch die Heer= und die Marineordnung ergänzt 
wird; auch diese unterliegen häufigen Änderungen. Für die Er- 
füllung der Wehrpflicht bei den Schutztruppen gelten die allge- 
meinen reichsgesetzlichen Vorschriften mit besonderen Maßgaben 
(Wehr G. für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913, Kais VL. vom 
21. Februar 1914, V. des RK. vom 4. März 1914). 
b. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur 
die Mitglieder der regierenden, der mediatisierten (S. 534,) 
und der durch Staatsverträge oder besondere Rechtstitel 
befreiten Familien (Wehr G. § 1), ferner die vor dem 
1. Januar 1851 geborenen Elsaß-Lothringer (RG. vom 
23. Januar 1872) und die vor dem 11. August 1890 
geborenen Helgoländer (RG. vom 15. Dezember 1890, 
S. 213). 
über Zurückstellungen und Befreiungen aus be- 
sonderen Gründen vgl. RMil. 88 19 ff. (Fassung vom 22. Juli 
1913) und RG. vom 11. Februar 1888 § 10, über Unfähig- 
keit Ste. 8§8 31, 34. 
c. Die Wehrpflicht dauert vom 17. bis 45. Lebens- 
jahre. Die Bestimmungen über die Dauer der Dienst- 
verpflichtung für das stehende Heer, die Flotte, die Land- 
und Seewehr gelten aber nur für den Frieden. Im 
Kriege entscheidet darüber allein das Bedürfnis (WehrG. 
1).
	        
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