Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

302 8 40. Das Reichskriegswesen. 
1) Wehrpflicht. 
Die Wehrpflicht wird mit dem 1. Januar des 
Jahrs, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr 
vollendet, zur Militärpflicht, d. h. der Pflicht, sich 
der Aushebung zu unterwerfen und hierzu sich bei der 
Ortsbehörde des dauernden Aufenthalts zur Rekrutie- 
rungsstammrolle anzumelden (Meldepflicht), 
sich bei der Ersatzkommission zur Musterung und später 
bei der Oberersatzkommission zur Aushebung zu stellen 
(Gestellungspflicht; vgl. RMil G. 98 10 ff. in 
der Fassung der Ges. vom 6. Mai 1880 und 22. Juli 
1913; das letztere Gesetz hat an Stelle der frühe- 
ren Auslosung der im selben Jahre geborenen Mili- 
tärpflichtigen den Grundsatz gestellt, daß für die Reihen- 
folge der Aushebung der Grad der Tauglichkeit maßgebend 
ist). Mit der Aushebung wandelt sich die Militärpflicht in 
die aktive Dienstpflicht um, an deren Stelle später 
die Reserve-, Landwehr= (Seewehr-) und Land- 
sturmpflicht tritt. 
Schon nach vollendetem 17. Lebensjahre kann freiwillig 
eintreten, wer die nötige moralische und körperliche Qualifikation 
besitzt (Wehr G. 8 10). üÜber die Erfüllung der Wehrpflicht der 
„Einjährig-Fretwilligen“ und der Offiziere der Reserve und 
der Landwehr vgl. Wehr G. §§ 11, 12, der Geistlichen RMil G. 
§ 65 II., RG. vom 11. Februar 1888 889 13 VI, 29, RE. vom 
8. Februar 1890 (Ki. § 7 d 3 8), der Volksschullehrer RMil G. 
2) Stehendes Heer. 
Nach RV. Art. 59 (alter Fassung) gehörte jeder wehr- 
pflichtige Deutsche in der Regel vom vollendeten 20. Le- 
bensjahr ab 7 Jahre dem stehenden Heer an (und zwar 
3 Jahre bei den Fahnen, 4 Jahre in der Reserve), trat 
alsdann auf 5 Jahre zur Landwehr und später zum 
Landsturm über. 
Nach zunächst provisorischer Einführung der zwei- 
jährigen Dienstzeit (RG. v. 3. August 1893) wurde 
schließlich durch R#. vom 15. April 1905 unter Abän- 
derung des Art. 59 die zweijährige Dienstzeit 
(„bei den Fahnen“) außer für die Mannschaften der Ka- 
vallerie und reitenden Feldartillerie (hier drei Jahre) ver- 
fassungsmäßig festgelegt. Nach Beendigung der aktiven 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.