302 8 40. Das Reichskriegswesen.
1) Wehrpflicht.
Die Wehrpflicht wird mit dem 1. Januar des
Jahrs, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr
vollendet, zur Militärpflicht, d. h. der Pflicht, sich
der Aushebung zu unterwerfen und hierzu sich bei der
Ortsbehörde des dauernden Aufenthalts zur Rekrutie-
rungsstammrolle anzumelden (Meldepflicht),
sich bei der Ersatzkommission zur Musterung und später
bei der Oberersatzkommission zur Aushebung zu stellen
(Gestellungspflicht; vgl. RMil G. 98 10 ff. in
der Fassung der Ges. vom 6. Mai 1880 und 22. Juli
1913; das letztere Gesetz hat an Stelle der frühe-
ren Auslosung der im selben Jahre geborenen Mili-
tärpflichtigen den Grundsatz gestellt, daß für die Reihen-
folge der Aushebung der Grad der Tauglichkeit maßgebend
ist). Mit der Aushebung wandelt sich die Militärpflicht in
die aktive Dienstpflicht um, an deren Stelle später
die Reserve-, Landwehr= (Seewehr-) und Land-
sturmpflicht tritt.
Schon nach vollendetem 17. Lebensjahre kann freiwillig
eintreten, wer die nötige moralische und körperliche Qualifikation
besitzt (Wehr G. 8 10). üÜber die Erfüllung der Wehrpflicht der
„Einjährig-Fretwilligen“ und der Offiziere der Reserve und
der Landwehr vgl. Wehr G. §§ 11, 12, der Geistlichen RMil G.
§ 65 II., RG. vom 11. Februar 1888 889 13 VI, 29, RE. vom
8. Februar 1890 (Ki. § 7 d 3 8), der Volksschullehrer RMil G.
2) Stehendes Heer.
Nach RV. Art. 59 (alter Fassung) gehörte jeder wehr-
pflichtige Deutsche in der Regel vom vollendeten 20. Le-
bensjahr ab 7 Jahre dem stehenden Heer an (und zwar
3 Jahre bei den Fahnen, 4 Jahre in der Reserve), trat
alsdann auf 5 Jahre zur Landwehr und später zum
Landsturm über.
Nach zunächst provisorischer Einführung der zwei-
jährigen Dienstzeit (RG. v. 3. August 1893) wurde
schließlich durch R#. vom 15. April 1905 unter Abän-
derung des Art. 59 die zweijährige Dienstzeit
(„bei den Fahnen“) außer für die Mannschaften der Ka-
vallerie und reitenden Feldartillerie (hier drei Jahre) ver-
fassungsmäßig festgelegt. Nach Beendigung der aktiven