304 8 40. Das Reichskriegswesen.
5) Flotte und Seewehr.
Die seemännische Bevölkerung ist vom Dienst im
Landheere befreit, dagegen zum Dienst in der Kaiserlichen
Marine (Flotte und Seewehr) verpflichtet (vgl. RV. Art.
53 IV, Wehr G. § 13, RE. vom 11. Febr. 1888 88 20 ff.).
Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Be-
völkerung wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf die Land-
bevölkerung nach Maßgabe des ErsatzverteilungsG. vom 26. Mai
1893 Art. II § 1 lIII gedeckt. Aktive Dienstzeit: 3 Jahre.
d. Staatenlose Personen,
die sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete
dauernd aufhalten, können zur Erfüllung der Wehrpflicht
wie Deutsche herangezogen werden (RMilG. 8 11 in der
Fassung vom 22. Juli 1913, S. 321).
8. Der berufsmäßige Militärdienst.
a. Von den zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienenden
Personen sind diejenigen zu unterscheiden, welche den
Militärdienst als Beruf betreiben.
Der Eintritt in den berufsmäßigen Dienst beim Heer
ist Eintritt in den Staats-, bei der Marine Eintritt in den
Reichsdienst (vgl. über den Erwerb der Reichs= und
Staatsangehörigkeit S. 219). Die Bestimmungen über die
Zulassung zu den Stellen und #Amtern des Heeres sowie
über das Aufrücken in die höheren Stellen erläßt der Kaiser
(RMilG. 8§ 7).
b. Während der Militärdienst der Offiziere des
Friedensstandes einen Lebensberuf zu bilden pflegt, ist der
niedere Militärdienst in der Regel nur ein Durch-
gangsstadium.
Der Erhaltung eines leistungsfähigen Unteroffizierkorps und
Gewinnung geeigneter Kräfte für dieses dienen die Vorschriften
des Mannschaftsversorgungs G. vom 31. Mai 1906 (geändert durch
RG. vom 3. Juli 1913) über die Zivilversorgung
(88 15 ff.). Darnach erwerben Kapitulanten, d. h. Unter-
offiziere und Gemeine, die sich über die gesetzliche Dienstzeit
hinaus zum aktiven Dienste verpflichtet haben und in dessen
Ableistung begriffen sind (§ 1 IV), durch zwölfjährige Dienstzeit,
bei Entlassung wegen körperlicher Gebrechen auch schon früher,
den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn
sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen, oder statt
dessen eine monatliche Zivilversorgungsentschädigung von 20 M.
ichtkapitulanten kann auf ihren Antrag neben der Rente ein