Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

304 8 40. Das Reichskriegswesen. 
5) Flotte und Seewehr. 
Die seemännische Bevölkerung ist vom Dienst im 
Landheere befreit, dagegen zum Dienst in der Kaiserlichen 
Marine (Flotte und Seewehr) verpflichtet (vgl. RV. Art. 
53 IV, Wehr G. § 13, RE. vom 11. Febr. 1888 88 20 ff.). 
Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Be- 
völkerung wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf die Land- 
bevölkerung nach Maßgabe des ErsatzverteilungsG. vom 26. Mai 
1893 Art. II § 1 lIII gedeckt. Aktive Dienstzeit: 3 Jahre. 
d. Staatenlose Personen, 
die sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete 
dauernd aufhalten, können zur Erfüllung der Wehrpflicht 
wie Deutsche herangezogen werden (RMilG. 8 11 in der 
Fassung vom 22. Juli 1913, S. 321). 
8. Der berufsmäßige Militärdienst. 
a. Von den zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienenden 
Personen sind diejenigen zu unterscheiden, welche den 
Militärdienst als Beruf betreiben. 
Der Eintritt in den berufsmäßigen Dienst beim Heer 
ist Eintritt in den Staats-, bei der Marine Eintritt in den 
Reichsdienst (vgl. über den Erwerb der Reichs= und 
Staatsangehörigkeit S. 219). Die Bestimmungen über die 
Zulassung zu den Stellen und #Amtern des Heeres sowie 
über das Aufrücken in die höheren Stellen erläßt der Kaiser 
(RMilG. 8§ 7). 
b. Während der Militärdienst der Offiziere des 
Friedensstandes einen Lebensberuf zu bilden pflegt, ist der 
niedere Militärdienst in der Regel nur ein Durch- 
gangsstadium. 
Der Erhaltung eines leistungsfähigen Unteroffizierkorps und 
Gewinnung geeigneter Kräfte für dieses dienen die Vorschriften 
des Mannschaftsversorgungs G. vom 31. Mai 1906 (geändert durch 
RG. vom 3. Juli 1913) über die Zivilversorgung 
(88 15 ff.). Darnach erwerben Kapitulanten, d. h. Unter- 
offiziere und Gemeine, die sich über die gesetzliche Dienstzeit 
hinaus zum aktiven Dienste verpflichtet haben und in dessen 
Ableistung begriffen sind (§ 1 IV), durch zwölfjährige Dienstzeit, 
bei Entlassung wegen körperlicher Gebrechen auch schon früher, 
den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn 
sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen, oder statt 
dessen eine monatliche Zivilversorgungsentschädigung von 20 M. 
ichtkapitulanten kann auf ihren Antrag neben der Rente ein
	        
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