Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 40. Das Reichskriegswesen. 305 
„Anstellungsschein“ für den Unterbeamtendienst verliehen 
werden. Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden, bestimmten Anstalten 
und Instituten sollen nach Maßgabe der vom Bundesrate fest- 
zusetzenden allgemeinen Grundsätze (solche sind aufgestellt unter 
dem 8. Juli 1907 — über den Rechtsnormcharakter s. RGzZ. 81 
389) vorzugsweise mit Inhabern des Zivilversorgungsscheins 
(Militäranwärtern) und Inhabern des Anstellungsscheins besetzt 
werden. Den Kapitulanten mit zwölfjähriger Dienstzeit kann 
gegen Verzicht auf den Schein eine einmalige Geld abfindung 
von 3000 M. (früher 1500 M.) bewilligt werden, die nicht ge- 
pfändet werden kann, auch nicht zugunsten der Familienange- 
hörigen und unehelichen Kinder (wie die den Kapitulanten mit 
zwölfjähriger Dienstzeit gewährte „Dienstprämie“ von 1000 M., 
Mannschaftsversorg G. § 40 1, 3). Vgl. jedoch noch § 40 lI. 
Offiziere haben keinen Anspruch auf den Zivilversorgungs- 
schein, können aber mit Aussicht auf Anstellung im Zivil- 
dienste verabschiedet werden (vgl. hierüber RSg3 73 331; 74 
91; 80 356). 
c. Angehörige fremder Staaten können mit 
Genehmigung des Kontingentsherrn bzw. des Kaisers in 
das Heer oder die Marine eintreten (Wehr O. § 210. 
J. Die wichtigsten Besonderheiten hinsichtlich der bürger- 
lichen Rechtsverhältnisse der Militärpersonen 
sind in L. 1 § 12 k 2 8 hervorgehoben, hinsichtlich der Mili- 
tärgerichtsbarkeit in 3. 1 § 11 a 5. Das MilSt GB. vom 
20. Juni 1872 betrifft in erster Linie die Personen des Soldaten- 
standes, nur in beschränktem Umfange Personen des Beurlaubten- 
standes (§ 6, über Straftaten am Tage der Kontrollversammlung 
vgl. DIZ. 13 1355) sowie Militärbeamte und andere Personen 
(88 153 ff.). Das RBG. ist auf Militärbeamte, dagegen auf 
Personen des Soldatenstandes nur in den §§ 134—148 (Defekten- 
verfahren) anwendbar. Schärfer als im Beamtenrechte S. 277) 
ist im MilStGB. 8892ff. die Pflicht zum Gehorsam ausgeprägt: 
der Soldat schuldet „blinden“ Gehorsam. Wird durch die Aus— 
führung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt, 
so ist der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich; ist dem 
Untergebenen freilich bekannt gewesen, daß der Befehl eine Hand— 
lung betraf, die ein Verbrechen oder Vergehen bezweckte, so 
trifft ihn die Strafe des Teilnehmers (MilStGB. § 47; oben 
S. 167). Damit ist die Grenze der Gehorsamspflicht bezeichnet, 
und darnach beantwortet sich z. B., ob der Soldat auf Befehl 
auf einem Bau als Maurer arbeiten muß oder ob ein Offizier 
einem Befehle nachkommen müßte, mit seiner Mannschaft den 
Reichstag auseinander zu sprengen (bal. StGB. 8 105; der 
sprichwörtlich gewordene „Leutnant mit 10 Mann“). Nach der 
Sondervorschrift des § 97 MilSt GO. haben die Oberkriegs- 
und die Kriegsgerichtsräte — außer als Richter bei den er- 
kennenden Gerichten — den Weisungen des Gerichtsherrn zu 
21“
	        
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