306 8 40. Das Reichskriegswesen.
folgen; hält der Militärjustizbeamte eine Weisung mit den maß-
gebenden Vorschriften nicht vereinbar, so hat er dagegen Vor-
stellung zu erheben und, wenn sie erfolglos bleibt, zu gehorchen,
den Hergang jedoch aktenkundig zu machen.
2. Die Militärlasten.
Neben dem Militärdienste fordert das Gesetz auch ge-
wisse sachliche Leistungen, die für Krieg und Frie-
den verschieden geregelt sind, aber auch juristische Personen
und Ausländer treffen können.
Wegen des Wehrbeitrags vgl. S. 473.
a. Die Friedensleistungen.
a. Nach dem auch in Süddeutschland eingeführten R.
vom 25. Juni 1868, betr. die Quartierleistung
für die bewaffnete Macht während des Frie-
denseustands (vgl. auch Rö. vom 28. Mai und 21. Juni
1887 sowie 6. Juli 1904), kann das Reich für die bewaffnete
Macht Quartiergewährung gegen Entschädigung verlangen. Die
Einquartierungslast ruht grundsätzlich auf den ver-
pflichteten Grundstücken (Befreiungen 8 4), und die
Gemeinden sind in der Regel nur Verteilungsbezirke Vogl. jedoch
8 7V). Die Quartierträger können ihre Verbindlichkeit auch
durch Gestellung anderweiter Quartiere erfüllen (8 10).
b. Sonstige Naturalleistungen (Vorspann, Natural-
verpflegung, Fourage, Schiffsfahrzeuge für die Marine, Benutzung
von Grundstücken, Brunnen, Schmieden, Eisenbahnbeförderung)
können gegen Vergütung nach dem RG. über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden
(Neufassung vom 24. Mai 1898, Anderungs G. vom 9. Juni 1906)
gefordert werden.
c. Bei der Gemeindebehörde ist auch der Anspruch der
Familien der zu Friedensübungen einberufe-
nHnen Mannschaften auf Unterstützungen nach dem
RG. vom 10. Mai 1892 geltend zu machen. Die gezahlten
Unterstützungen werden aus Reichsmitteln erstattet. Solange der
Reichshaushaltsetat Mittel zur Verfügung stellt, erhalten ferner
nach der Bek. vom 26. März 1914 Familien, deren Söhne als
Unteroffiziere oder Gemeine eine Gesamtdienstzeit von 6 Jahren
zurückgelegt haben, auf Verlangen Aufwandsentschädi-
gungen von 240 M. jährlich für jedes weitere Dienstjahr
eines jeden seiner gesetzlichen 2-oder 3jährigen Dienstpflicht ge-
nugenden Sohnes in denselben Dienstgraden. .
8. Die Kriegsleistungen.
a. Nach dem Rö. vom 13. Juni 1873 über die
Kriegsleistungen sind vom Mobilmachungstag ab gegen
Vergütung dem Reiche gegenüber verpflichtet: -
— 1) die Gemeinben, die ihrerseits die Gemeindeabgaben-
pflichtigen heranziehn können, zur Gewährung von Natural-